Menü
Mitglied werden

Geringfügig entlohnte / kurzfristige Beschäftigung

Auf den nächsten Seiten finden Sie einige Informationen zum Thema geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen. Bitte beachten Sie, dass eine rechtsgültige Prüfung / Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung der Minijobzentrale obliegt. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Seite! Wenden Sie sich einfach an unser Arbeitgeber-Serviceteam. Detaillierte Informationen zu sämtlichen Themen rund um geringfügige Beschäftigungen finden Sie jederzeit bei der Minijob-Zentrale.

Es gibt zwei unterschiedliche Formen der geringfügigen Beschäftigung: Die geringfügig entlohnte und die geringfügig kurzfristige Beschäftigung.

Ausnahmen:
Personen, die zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sind keine geringfügig Beschäftigten! Auszubildende sind versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung! Auch 1-€-Jobber gehören nicht zum Personenkreis der geringfügig Beschäftigten, da es sich bei diesen Personen um keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung handelt. Diese Tätigkeiten sind daher versicherungsfrei.

Eine sogenannte geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt bei Aufnahme der Beschäftigung dann vor, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig monatlich nicht mehr als 538,00 € beträgt.

Personen, die ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, können sich aber hiervon auf Antrag befreien lassen (Opt-out-Funktion).

Neu aufgenommene Mini-Jobs
Wird ein Mini-Job neu aufgenommen, so gilt die maximale Verdienstgrenze von 538,00 €. Des Weiteren sind grundsätzlich alle neu aufgenommenen Mini-Jobs rentenversicherungspflichtig. Die Mini-Jobber können sich aber von dieser Rentenversicherungspflicht per Antrag befreien lassen.

Eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, Berufsmäßigkeit liegt vor. Näheres dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Berufsmäßigkeit.

Um beurteilen zu können, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, benötigen Sie als Arbeitgeber Informationen über eventuell ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Außerdem muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass er zukünftige Beschäftigungen anzugeben hat. Arbeitgeber sind verpflichtet, nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer hierüber unterrichtet wurde. Im besten Fall schriftlich.

Es empfiehlt sich daher, in den Entgeltunterlagen einen Personalfragebogen aufzunehmen. Letztlich gibt dieser dem Unternehmen mehr Sicherheit. Wird nämlich durch eine Betriebsprüfung Versicherungspflicht festgestellt, so beginnt diese grundsätzlich mit dem Tag der Feststellung, außer der Arbeitgeber hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

Die Minijob-Zentrale stellt Ihnen die notwendigen Formulare und Anträge rund um geringfügige Beschäftigungen sowie praktische Entscheidungshilfen, Prüfhilfen und Schaubilder zur versicherungsrechtlichen Beurteilung zur Verfügung. Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne kontaktieren.

Auf den nächsten Seiten erfahren Sie mehr zur Beurteilung der Beschäftigungen, Beitrags- und Meldepflichten! Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.