- Für geringfügig Beschäftigte gilt das normale Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV)
- Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte
- Auch für geringfügig kurzfristige Beschäftigung sind bei der Bundesknappschaft Meldungen abzugeben
- Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen
- Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im sogenannten Haushaltsscheckverfahren zu melden
Weiterführende Informationen finden sie auch im Lexikon.