Über unsere Pflegekasse sind Sie im Pflegefall im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Pflegeversicherung abgesichert. Die Leistungen unserer Pflegekasse sichern Sie ab gegen die erheblichen finanziellen Risiken, die im Fall der Pflegebedürftigkeit auf Sie zukommen können. Die wichtigsten Grundsätze und Leistungen der BKK Pflegekassen finden Sie auf den folgenden Seiten. Die Pflegeversicherung ist ein komplexes Regelwerk. Wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen direkt an uns – wir informieren Sie gern ausführlich.
Als pflegebedürftig werden Personen angesehen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannten Pflegegraden ermittelt.
Mit dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes zum 1. Juli 2023 wurde der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst. Der Beitrag liegt seither pflegekassenübergreifend für Beitragszahler ohne Kinder bei 4,0 %. Bei Beitragszahlern mit Kindern wird seitdem zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert. Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitragssatz liegt immer bei 1,7 %.
Bis 30. Juni 2023 lag in der gesetzlichen Pflegeversicherung der Pflegeversicherungsbeitrag pflegekassenübergreifend für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag bei 3,05 % des Bruttogehalts. In Bayern teilten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Beitrag jeweils zur Hälfte. Bei Arbeitnehmern, die 23 Jahre oder älter sind und keine Kinder haben, fiel ein Beitragszuschlag von 0,35 % an. Diesen Zuschlag mussten Arbeitnehmer alleine übernehmen, also ohne Beteiligung ihres Arbeitgebers.
Kinderzahl | Zuschlag / Abschlag in % | Beitragssatz in % | Arbeitnehmeranteil in % | Arbeitgeberanteil in % |
---|---|---|---|---|
Kinderlos | + 0,6 | 4,0 | 2,3 | 1,7 |
Eltern mit 1 Kind sowie lebenslang | Basiswert | 3,4 | 1,7 | 1,7 |
Eltern mit 2 Kindern* | - 0,25 | 3,15 | 1,45 | 1,7 |
Eltern mit 3 Kindern* | - 0,5 | 2,9 | 1,2 | 1,7 |
Eltern mit 4 Kindern* | - 0,75 | 2,65 | 0,95 | 1,7 |
Eltern mit 5 und mehr Kindern* | - 1,0 | 2,4 | 0,7 | 1,7 |
* unter 25 Jahren
Die Einstufung des womöglich Pflegebedürftigen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD). Ausgewählte Pflegefachkräfte des MD besuchen die zu beurteilende Person in ihrem Wohnbereich und begutachten, inwieweit Hilfe benötigt wird. Anhand eines transparenten Punktesystems werden Aspekte in sechs Kategorien bewertet:
Mehr erfahren Sie auf unserer Seite über Pflegegrade.
Hier gelangen Sie direkt zu den Anträgen der einzelnen Pflegeleistungsarten. Einen Antrag können Sie natürlich auch jederzeit gerne in jeder BKK Faber-Castell & Partner Geschäftsstelle anfordern. Weitere Anträge rund um die Pflege Pflege finden Sie in unserem Download-Center. Gerne unterstützt Sie unser Service-Team der Pflegekasse persönlich.
Nähere Informationen zu den verschiedenen Formen der Pflege finden Sie auf unserer Website unter den Pflegeleistungsarten.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Betroffene mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung pflegeversichert sein. Diese Regelung gilt sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege.
Mit dem Landespflegegeld werden Pflegebedürftige mit 1.000 Euro pro Jahr unterstützt. Als staatliche Fürsorgeleistung ist es eine nicht steuerpflichtige Einnahme. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher mit Hauptwohnsitz in Bayern.
Weitere Informationen sowie den Antrag finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Pflege. Das Antragsformular können Sie ebenfalls bei den Landratsämtern, Finanzämtern und dem Zentrum Bayern für Familie und Soziales anfordern.
Alle pflegebedürftigen gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf eine Pflegeberatung. Ziel der Pflegeberatung ist es, sowohl Pflegebedürftige als auch Pflegende kostenfrei und unabhängig zu informieren und sie bei ihrer Entscheidung zu unterstützen, welche Hilfen und Leistungen am besten zur ihrer individuellen Situation passen. Gerne können sie sich hierfür bei uns melden.
Unterstützung finden Sie außerdem bei sogenannten Pflegestützpunkten. Pflegestützpunkte sind Anlaufstellen zur Beratung und Vernetzung aller pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen.
Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss je Anpassungsmaßnahme zahlen, die die häusliche Pflege in Ihren vier Wänden ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellt. Ebenso sind Maßnahmen inbegriffen, die Belastung und eine Überforderung der Pflegepersonen verhindern.
Bitte sprechen Sie mit uns, bevor Sie Maßnahmen planen, um bereits im Voraus zu klären, inwiefern die Maßnahmen für Ihre Lebensumstände sinnvoll sind und in welcher Höhe sich die Pflegekasse an den Kosten der Umbauten beteiligen kann. Unter Umständen muss zusätzlich der Medizinische Dienst die Notwendigkeit der Maßnahmen für Ihre persönliche Situation empfehlen.
Gut zu wissen: Wer zur Miete lebt, muss die Zustimmung des Vermieters solange nicht einholen, wie die Maßnahmen nicht in die Bausubstanz eingreifen. Doch auch wenn das Ok des Vermieters erforderlich ist, stehen nach heutigem Mietrecht die Chancen gut. Die Spanne an Möglichkeiten reicht von dem Einbau eines Treppenlifts oder einer barrierefreien Dusche über Türverbreitungen bis hin zum Ein- und Umbau von Mobiliar.
Grundsätzliches
Badezimmer
Schlafzimmer
Wird die häusliche Pflege durch Privatpersonen übernommen, beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn, so zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person sogenanntes Pflegegeld aus. Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die häusliche Pflege sichergestellt ist, beispielsweise durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um rund fünf Prozent auf die folgenden Betrage erhöht.
Die pflegebedürftige Person kann über das Pflegegeld frei verfügen und gibt es in der Regel an die versorgenden und betreuenden Personen weiter. Das Pflegegeld ist auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinierbar, d.h. mit Einsätzen von Pflegediensten, die von der Pflegekasse direkt bezahlt werden. Während einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.
Weitere Informationen zu verschiedenen Arten der Pflege, die Sie und die betreute Person unterstützen, finden Sie hier auf unserer Seite zu den Pflegeleistungsarten.
Pflegebedürftigkeit | Pflegegeld pro Monat |
Pflegegrad 2 | 332 € |
Pflegegrad 3 | 573 € |
Pflegegrad 4 | 765 € |
Pflegegrad 5 | 947 € |
Der Begriff "Pflegesachleistungen" ist auf den ersten Blick irreführend. Es handelt sich nicht um materielle Leistungen in Form von Sachgegenständen. Unter Pflegesachleistungen werden Dienstleistungen von ambulanten Pflegediensten verstanden. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die häusliche Betreuung – beispielsweise für Unterstützung beim Duschen, Ankleiden, Einkaufen oder Kochen. Der mögliche Umfang finanzieller Unterstützung bemisst sich am Pflegegrad. Der Antrag läuft über die pflegebedürftige Person und ihrer Pflegekasse. Auch eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld ist möglich. Ebenso wie das Pflegegeld werden auch die Pflegesachleistung zum 1. Januar 2024 um rund fünf Prozent auf folgende Werte erhöht.
Weitere Informationen zu verschiedenen Arten der Pflege, die Sie und die betreute Person unterstützen, finden Sie hier auf unserer Seite zu den Pflegeleistungsarten.
Pflegebedürftigkeit | Pflegesachleistungen pro Monat |
Pflegegrad 2 | 761 € |
Pflegegrad 3 | 1.432 € |
Pflegegrad 4 | 1.778 € |
Pflegegrad 5 | 2.200 € |
Je nach Ihrer individuellen Situation gibt es verschiedene Angebote zur Unterstützung.
Wenn Sie selbst verhindert sind, sei es kurzfristig oder bereits im Voraus bekannt, können Sie neben Privatpersonen auch Hilfe bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen finden. Damit Ihnen in solch einer Situation keine finanzielle Belastung entsteht, bekommen Sie finanzielle Unterstützung in Form der sogenannten Verhinderungspflege.
Im Rahmen der Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse Kosten für Pflegeersatz in der häuslichen Umgebung oder Pflege in einer stationären Einrichtung bis zu sechs Wochen und maximal 1.612 € je Kalenderjahr.
Ab wann eine vollstationäre Pflege sinnvoll ist, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Einerseits von den individuellen Einschränkungen der pflegebedürftigen Person. Andererseits die Möglichkeiten und die Belastung der Pflegenden. Auch die häusliche Umgebung und ihre Barrierefreiheit tragen maßgeblich dazu bei.
Spätestens wenn die Last auf den Schultern der Pflegenden zu groß oder der Alltag trotz fachkundiger überwältigend wird, sollte mit der pflegebedürftigen Person über die Situation und entsprechende Maßnahmen gesprochen werden. Der Medizinische Dienst gibt unter anderem bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit bereits eine Einschätzung zur Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vollstationären Pflege ab. Treffen Sie die Entscheidung gemeinsam und nehmen Sie eine Beratung in Anspruch, um eine gemeinsame Lösung zu finden.