Seit 1. Oktober 2020 sind alle Beratungsbesuche zur Unterstützung der Häuslichkeit wieder verpflichtend einzubringen, pandemiebedingt natürlich weiterhin telefonisch. Bei einem Pflegegrad 2 bis 3 bleibt Zeit bis 30. Juni 2021, bei einem Pflegegrad 4 bis 5 bis 31. März 2021 mit einer Meldefrist bis zur Auszahlung des Pflegegelds für Mai 2021.
Seit 08.05.2018 kann das Landespflegegeld in Bayern beantragt werden. Infos dazu und das Antragsformular können unter dem Link beim Bayerischen Staatsministerium http://www.landespflegegeld.bayern.de/ oder den Landratsämtern, Finanzämtern und dem Zentrum Bayern für Familie und Soziales in Landshut angefordert werden. Alle Kontaktdaten Ihrer persönlichen Ansprechpartner zum Thema Pflege finden Sie auf der Seite unseres Service Teams.
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
Alle Kontaktdaten Ihrer persönlichen Ansprechpartner zum Thema Pflege finden Sie auf der Seite unseres Service Teams.
Nutzen Sie das Beratungsangebot unserer anerkannten Pflegeberaterinnen, Frau Martina Schonath und Frau Tina Faltermeier.
Sie pflegen einen Angehörigen? Bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe möchten wir Sie bestmöglich unterstützen. In den Online-Pflegekursen unseres Partners curendo bekommen Sie Anleitungen, Erklärungen und interaktive Übungsaufgaben mit denen Sie sich für die häusliche Pflege rüsten können. Hier finden Sie weitere Informationen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der www.bkk-gesundheit.de
Im Alter oder im Fall einer Pflegebedürftigkeit sind Sie bei der BKK Faber-Castell & Partner in sicheren Händen. Über unsere Pflegekasse sind Sie im Pflegefall im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Pflegeversicherung abgesichert. Die Leistungen unserer Pflegekasse sichern Sie ab gegen die erheblichen finanziellen Risiken, die im Fall der Pflegebedürftigkeit auf Sie zukommen können. Die wichtigsten Grundsätze und Leistungen der BKK-Pflegeversicherung haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Der Gesetzgeber bezeichnet diejenigen als pflegebedürftig, die ihren Alltag aus Krankheitsgründen oder aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mehr allein und ohne fremde Hilfe bewältigen können. Diese Beeinträchtigung muss entweder dauerhaft vorliegen oder mindestens sechs Monate anhalten.
Die Art und Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung orientieren sich daran, ob eine häusliche oder stationäre Pflege notwendig ist. Zudem daran wie hoch der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ist. Die Pflegebedürftigkeit ist nach dem Gesetz in 5 Pflegegrade unterteilt.
Die Einstufung des Pflegebedürftigen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) - er arbeitet unabhängig. Ausgewählte Pflegefachkräfte des MDK besuchen die pflegebedürftige Person in ihrem Wohnbereich und begutachten, inwieweit Hilfe benötigt wird und legen den Pflegegrad fest.
Wichtig: Stichwort Vorversicherungszeit
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Betroffene mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben. Diese Regelung gilt sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege und ist seit dem 1. Juli 2008 in Kraft.
Die Pflegeversicherung ist ein komplexes Regelwerk. Wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen direkt an uns - wir informieren Sie gern ausführlich.
Pflegeversicherungsbeitrag 2022
Aufgrund der Pflegereform steigt zum 1.1.2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25% des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35% an. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 % inklusive Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,35 % (allein durch das Mitglied zu tragen). Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %. (Bayern hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer)