Als pflegebedürftig werden Personen erachtet, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Falls eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, richtet sich die Höhe der Leistungen nach der Höhe des Pflegegrades, nach der Art der Pflege sowie nach der Art in Anspruch genommenen Leistungen (Sach- / Geldleistungen). Pflegebedürftige können auch die so genannte Kombinationsleistung wählen, d. h. Sachleistungen und Geldleistung jeweils teilweise in Anspruch nehmen. An diese Entscheidung ist man aber für mindestens sechs Monate gebunden.
Mehr zu den verschiedenen Art und Möglichkeiten der Pflege erfahren Sie unter Pflegeleistungsarten auf unserer Website.
Der jeweilige Pflegegrad wird auf der Grundlage eines Begutachtungssystems ermittelt, welches den Blick auf den Menschen erweitert und Aspekte, wie beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, miteinbezieht. Im Gegensatz zum zuvor bestimmten verrichtungsbezogenen Hilfebedarf in Minuten ermöglicht dieses zum 1. Januar 2017 eingeführte Verfahren, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Für Kinder gibt es bis zu einem Alter von 18 Monaten Sonderregelungen.
Die Einstufung des Pflegebedürftigen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD), der seit 2021 als Nachfolgeorganisation des Medizinischen Diensts der Krankenversicherungen (MDK) den Pflegebedarf unabhängig ermittelt. Ausgewählte Pflegefachkräfte des Medizinischen Diensts besuchen die Person in ihrem Wohnbereich und begutachten, inwieweit Hilfe benötigt wird. Anhand eines festgelegten Fragenkatalogs ermitteln sie Einschränkungen, Probleme und den notwendigen Unterstützungsbedarf in Ihrem Alltag.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Der Medizinische Dienst vergibt bei der Begutachtung dre Pflegebedürftigkeit Punkte in sechs pflegefachlich begründeten Lebensbereichen. Die Summe aller Punkte bestimmt den Pflegegrad. Je höher die Punktzahl, desto höher ist die Pflegebedürfigkeit einzuschätzen. Die einzelnen Lebensbereiche werden für die Einstufung unterschiedlich gewichtet. Eine Besonderheit stellen die Module "kognitive und kommunikative Fähigkeiten" und "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" dar. Nur das Modul mit der höheren Punktzahlt fließt in die Berechnung des Pflegegrads ein.
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Besonderheiten bei Sondenernährung, Besonderheiten bei parenteraler Ernährung, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds