Der jeweilige Pflegegrad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungssystems ermittelt, welches den Blick auf den Menschen erweitert und Aspekte, wie beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, mit einbezieht. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Für Kinder gibt es bis zu einem Alter von 18 Monaten Sonderregelungen.
Versicherte, die am 31.12.2016 bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden am 01.01.2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus dem bisherigen Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet. Dabei gilt der Grundsatz:
Die Leistungsbeträge werden angehoben. Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt.
Pflegebedürftige können auch die so genannte Kombinationsleistung wählen, d. h. die Sachleistungen und die Geldleistung jeweils teilweise in Anspruch nehmen. An diese Entscheidung ist man aber für mindestens sechs Monate gebunden.
Pflegesachleistungen oder Geldleistung monatlich | |
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Pflegegrad 1: (nur für in 2017 eingestufte Personen) | kein Anspruch |
Pflegegrad 2: (Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/ Fähigkeiten) | Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 724 € oder 316 € Pflegegeld |
Pflegegrad 3: (Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/ Fähigkeiten) | Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1363 € oder 545 € Pflegegeld |
Pflegegrad 4: (Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/ Fähigkeiten) | Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1693 € oder 728 € Pflegegeld |
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/ Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) | Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 2095 € oder 901 € Pflegegeld |