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Sonstige Pflegeleistungen und Unterstützung für Pflegende

Pflegekurse, soziale Absicherung und Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegekurse

Den Umgang mit den neuen Herausforderungen erlernen

Vor allem der Beginn einer Pflegetätigkeit fällt schwer. Der Alltag stellt sich auf den Kopf, die Prioritäten verschieben sich und die Belastungen nehmen zu. Ungewissheit und fehlende Erfahrung nicht zu vergessen. Um Sie bei Ihrer ehrenamtlichen verantwortungsvollen Aufgabe zu unterstützen, übernehmen wir als Pflegekasse die Kosten für anerkannte Pflegekurse.

Bei unserem Partner curendo können Sie bequem von zuhause aus an Online-Pflegekursen teilnehmen, die für Sie als Versicherten kostenlos sind. Mehr über die Kurse von curendo erfahren Sie hier auf unserer Website. Wir beteiligen uns auch gerne an anerkannten Kursen anderer Anbieter. Fragen Sie einfach bei unserem Service-Team der Pflegekasse oder bei unserer Pflegeberatung nach.

Soziale Absicherung für Pflegende

Pflegende Personen sind unter gewissen Umständen unfall-, renten- und arbeitslosenversichert. Welche Kriterien für die verschiedenen Arten der Sozialen Absicherung gelten und wann Sie greifen, erfahren Sie hier:

Damit die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung der pflegenden Person übernehmen darf, müssen mehrere gesetzlich verankerte Kriterien erfüllt werden: 

  1. Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
  2. Die Pflegeperson pflegt mindestens eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher.
  3. Die Pflege findet wenigstens zehn Stunden wöchentlich statt.
  4. Die Pflege ist verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
  5. Der Pflegebedürftige wird in seiner häuslichen Umgebung betreut.
  6. Die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.

Falls eine Pflegeperson mehrere Personen pflegt, werden die Zeiten zusammengerechnet und die Pflegekassen der Pflegebedürftigen teilen sich die Beiträge. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch mit Beginn der Pflegetätigkeit.

Um die Höhe des Beitrags zu bestimmen, senden wir Ihnen einen Fragebogen zu.

Die Arbeitslosenversicherung ist an mehrere gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen geknüpft, die für die Absicherung durch die Pflegekasse erfüllt werden müssen:

  1. Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
  2. Die Pflegeperson pflegt mindestens eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher.
  3. Die Pflege findet wenigstens zehn Stunden wöchentlich statt.
  4. Die Pflege ist verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
  5. Der Pflegebedürftige wird in seiner häuslichen Umgebung betreut.
  6. Die Pflegeperson war vor ihrer Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert.

Falls alle Voraussetzungen erfüllt werden, haben Pflegende die Möglichkeit nach Ende ihrer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen – sofern keine anderweitige Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, beispielsweise über eine Teilzeitbeschäftigung.

Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung besteht automatisch mit Beginn Ihrer Pflegetätigkeit einer pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 2 oder höher und wird  – im Gegensatz zur Renten- und Arbeitslosenversicherung – von den Kommunen übernommen.

Versichert sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle Pflegemaßnahmen, die der Medizinische Dienst bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades für notwendig befand.

Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige aller Pflegegrade die zuhause versorgt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00€ monatlich, also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Angebote zur Unterstützung im Alltag dienen der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten enstehen im Zusammenhang mit der Anspruchnahme von

  • Tages- und Nachtpflege, 
  • Kurzzeitpflege,
  • Betreuungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes, wenn sichergestellt ist, dass es sich dabei nicht um Leistungen der Grund- und Behandlungspflege handelt, oder
  • nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der oben genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Bitte beachten Sie bei der Auswahl der Angebote zur Unterstützung im Alltag durch einen ambulanten Pflegedienst, dass es sich um pflegekassenseitig anerkannte, qualitätsgesicherte Leistungen handelt. Unser Service-Team der Pflegekasse unterstützt Sie gerne bei der Auswahl.