Wir prüfen jeden Antrag auf Leistungen sorgfältig und umfassend im Sinne unserer Versicherten. Es gibt jedoch Umstände, unter denen wir einen Antrag ablehnen müssen, zum Beispiel, weil die rechtliche Grundlage fehlt, um ihn zu genehmigen. Müssen wir einen Antrag ablehnen, geben wir die ausschlaggebenden Gründe an, die zu dieser Entscheidung führen. Im Falle einer Ablehnung besteht dann die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Hierfür haben Sie in den meisten Fällen einen Monat Zeit. Generell informieren wir Sie an jeder Stelle, welche Möglichkeiten Ihnen auf Grundlage des geltenden Rechts offenstehen. Das Gleiche gilt beispielsweise auch, wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben.
Teilen Sie uns schriftlich mit, dass Sie gegen eine bestimmte Entscheidung von uns Widerspruch erheben. Das kann auch eine von Ihnen bevollmächtigte Person übernehmen.
Sie können den Widerspruch über folgende Wege erheben:
Nicht zulässig ist, den Widerspruch nur mündlich, telefonisch oder per einfacher E-Mail zu erheben.
Ein Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden und Sie müssen keine Unterlagen beilegen. Eine Begründung und weitere Unterlagen helfen jedoch bei der Beurteilung, wenn sich daraus wichtige neue Gesichtspunkte ergeben. Neue Erkenntnisse können dazu führen, dass dem Widerspruch abgeholfen wird.
Ein Widerspruch kann eingelegt werden:
Geht bei uns ein Widerspruch ein, prüfen wir Ihren Antrag erneut. Unter Umständen fehlten zum Zeitpunkt der Ablehnung Unterlagen oder Informationen, die ausschlaggebend sind und doch zu einer Genehmigung führen. Wenn auch die erneute Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis führt, geben wir den Fall an den Widerspruchsausschuss weiter. Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit und kann die Entscheidung der BKK Faber-Castell & Partner ändern oder, beispielsweise bei medizinischen Angelegenheiten, überprüfen lassen. Lehnt der Widerspruchsausschuss den Antrag ebenfalls ab oder sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben.