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Entsendung

Grundsätzlich gelten die deutschen Sozialversicherungsvorschriften nur für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind (Territorialprinzip). Schickt der deutsche Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Arbeiten ins Ausland, so muss geprüft werden ob die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten. Diese gelten weiterhin, sobald es sich um eine Entsendung handelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin krankenversichert bleibt. Meldungen zur Sozialversicherung sind in diesem Fall nicht zu erstellen.

Weitere Informationen zur Entsendung, Abkommensländer sowie Anträge finden Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

Eine Entsendung liegt vor, wenn:

  • die Entsendung des Arbeitnehmers im Voraus befristet ist und nicht länger als 24 Monate dauert,
  • der Beschäftigte keinen anderen bereits entsandten Arbeitnehmer ablöst,
  • das Unternehmen gewöhnlich und nennenswert in Deutschland tätig ist (mindestens 25 % des Umsatzes müssen in Deutschland erwirtschaftet werden),
  • weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung zum deutschen Arbeitgeber besteht, d. h. der Arbeitgeber behält weiterhin das Weisungsrecht, ist für die Anwerbung, Einstellung/Ausstellung des Arbeitnehmers und Zahlung des Arbeitsentgelts für den Arbeitnehmer verantwortlich,
  • das Unternehmen in Deutschland nicht nur reines Verwaltungspersonal beschäftigt.

Damit Ihr Arbeitnehmer im Ausland seinen Versicherungsschutz nachweisen kann, benötigt er eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung). Wo Sie diesen Schein, erhalten lesen Sie auf unserer Seite zur Feststellung der Entsendung.

Eine Entsendung kann auch für andere Länder gelten, die nicht EU/EWR-Staaten sind. Allerdings gelten hier andere Voraussetzungen. Mit den sogenannten Abkommensländern gelten spezielle Abkommen zur Sozialversicherung, sodass die Dauer der maximal möglichen Entsendung vom jeweiligen Abkommen abhängig ist.

Auch bei einer Entsendung in ein Abkommensland muss der Arbeitnehmer im Ausland seinen Versicherungsschutz nachweisen. Hierzu benötigt er wiederum eine spezielle Entsendebescheinigung. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Feststellung der Entsendung.

Eine Entsendung kann auch für andere Länder gelten, die nicht EU/EWR-Staaten oder Abkommensstaaten sind. Allerdings gelten hier andere Voraussetzungen. Bei einer Entsendung in ein Nichtabkommensland prüft die Krankenkasse ob die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen und ob somit Sozialversicherungspflicht weiter besteht.

Melden Sie sich für die Prüfung der Entsendung in ein Nichtabkommensland bei unserem Arbeitgeber-Serviceteam.