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Elternzeit

Zeit für Ihr Kind

Sind Mutter und/oder Vater erwerbstätig, möchten ihr Kind aber selbst betreuen und erziehen, dann haben sie Anspruch auf Elternzeit. Hierbei können die Eltern entscheiden, ob sie beide gleichzeitig oder z. B. auch abwechselnd die Elternzeit wahrnehmen wollen.

Anspruchsvoraussetzungen:
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn das Kind im selben Haushalt wohnt sowie von den Eltern selbst betreut und erzogen wird.

Mehr Flexibilität in der Elternzeit: Die Begrenzung der Erwerbstätigkeit auf 30 Wochenstunden wurde gelockert. Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.

Damit sind schwankende Wochenarbeitszeiten auch über 30 Stunden, z. B. im Schichtbetrieb möglich, solange im Monatsdurchschnitt die Grenze eingehalten bleibt – auch bei einem anderen Arbeitgeber, jedoch ist die Zustimmung des Hauptarbeitgebers erforderlich. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Hauptarbeitgeber erforderlich, der acht Wochen vor Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung gestellt werden muss.

Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. D.h. Sie haben nach Ende der Elternzeit einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit der vorherigen Arbeitszeit. Zu beachten: Sollten Sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausüben, kann sich die Höhe des Entgelts auf Ihr Erziehungsgeld ab dem siebten Monat auswirken. Bei zu hohem Hinzuverdienst kann Ihr Erziehungsgeld gekürzt werden. Oder schlimmsten Falls verlieren Sie aufgrund eines zu hohen Hinzuverdienstes den Anspruch auf Erziehungsgeld.

Bei Fragen zur Höhe des Hinzuverdienstes helfen wir oder Ihr Zentrum Bayern Familie und Soziales (früher Versorgungsamt) weiter.

Geringfügige Beschäftigung

Es gibt zwei Varianten:

  1. Besteht zwischen dem Hauptarbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein befristeter Arbeitsvertrag bzw. ein Zweitvertrag, so ist Ihre Mitgliedschaft bei unserer Kasse weiterhin offen, d.h. Ihr Versicherungsschutz ist weiterhin gewährleistet. Ihr Arbeitgeber hat lediglich eine Anmeldung zur Bundesknappschaft zu erstellen.
  2. Besteht kein Zweitvertrag zwischen Hauptarbeitgeber und Arbeitnehmer, hat Ihr Arbeitgeber Sie bei unserer Kasse abzumelden und zugleich meldet Ihr Arbeitgeber Sie bei der Bundesknappschaft an. Dies löst jedoch keinen Versicherungsschutz aus. Aufgrund des Zweitvertrages bleibt die Mitgliedschaft durch die Zahlung des Erziehungsgeldes bei unserer Kasse weiterhin erhalten.

Damit Sie also trotz Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung weiterhin versichert sind, ist ein zweiter Arbeitsvertrag erforderlich. Fragen Sie diesbezüglich vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung Ihren Arbeitgeber, ob dies auch so gehandhabt wird.

Sollte bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung kein Zweitvertrag erstellt werden, kann der damit einhergehende fehlende Versicherungsschutz über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung abgedeckt werden. Bei Fragen, welche dieser beiden Versicherungsarten nun bei Ihnen in Frage kommt, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit

Kurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Monaten ist während der Elternzeit nicht möglich, da Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt über 538 € (2024) pauschal als berufsmäßig beurteilt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. D.h. bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung während der Elternzeit geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass diese nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung löst somit Versicherungspflicht aus und es sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub während der Elternzeit für jeden vollen Monat des Jahresurlaubes um 1/12 kürzen, d. h. bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen wird dieser Urlaubsanspruch pro Monat der Elterzeit um 2,5 Tage gekürzt. Bei Teilzeitbeschäftigung gibt es Sonderregelungen über die wir Sie gerne informieren. Kann der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden, so hat der Arbeitgeber diesen im Anschluss an die Elternzeit zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dieser auszuzahlen. Zuviel genommener Urlaub wird bei Arbeitsaufnahme verrechnet.

Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, die vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden müssen. Der Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.

Inanspruchnahme

  1. Elternzeit rechtzeitig beantragen

    Arbeitnehmer müssen die Elternzeit rechtzeitig beantragen, wenn sie sie in Anspruch nehmen wollen. Der Arbeitgeber ist sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu informieren.

  2. Antragsfrist

    Bei Abschnitten nach Vollendung des dritten Lebensjahres beträgt die Antragsfrist für Geburten ab dem 01.07.2015 13 Wochen.

  3. Beendigung oder Verlängerung

    Bei vorzeitiger Beendigung oder Verlängerung muss der Arbeitgeber zustimmen. Bei Tod des Kindes endet die Elternzeit spätestens drei Wochen danach.

Wahlfreiheit

  1. Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes

    Die Mutter nimmt Elternzeit nach Ablauf der Schutzfrist, der Vater nach der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

  2. Gemeinsame Elternzeit

    Beide Eltern können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit beanspruchen.

  3. Abwechselnde Elternzeit

    Die Eltern nehmen abwechselnd bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch.

  4. Elternteilzeit in maximal drei Zeitabschnitte

    Elternzeit kann pro Elternteil in maximal drei Zeitabschnitte unterteilt werden (bei Geburten bis 30.06.2015 maximal zwei Zeitabschnitte). Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von maximal 24 Monaten (bei Geburten bis 30.06.2015 bis maximal 12 Monate) auf die Zeit zwischen dem dritten Lebensjahr und dem achten Lebensjahr möglich.