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Mehr Leistung – weniger Beitrag

Bei der BKK Faber-Castell & Partner profitieren Versicherte ab dem 01. Januar 2024 von einem noch günstigeren Zusatzbeitragssatz von 1,1 % und einem erweiterten Leistungsangebot!

Nur 1,1 % Zusatzbeitrag ab 1.1.2024

Die Beitragssatzsenkung und die Leistungsausweitung sind durch ein stabiles Mitgliederwachstum und eine sehr wirtschaftliche Handlungsweise möglich.

Vieles wird teurer, nur die BKK Faber-Castell & Partner nicht
Zum Vergleich: Das Bundesministerium für Gesundheit hat für das kommende Jahr den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,7 % festgelegt. Das sind nochmals 0,1 Prozentpunkte mehr als 2023.

Verwaltungsrat und Vorstand nutzen jeden finanziellen Spielraum, um diesen in Form von einer Beitragssenkung direkt an ihre Versicherten und Arbeitgeber weiterzugeben. Doppelt erfreulich für Versicherte ist die Ausweitung der Satzungsleistungen und für Arbeitgeber die Senkung des Beitrags zur Umlagekasse U2 auf 0,5 %. 

 

Noch mehr Leistung

Die Zusatzleistungen der BKK Faber-Castell & Partner bleiben gewohnt stark und werden in einigen Bereichen zum 1. Januar 2024 noch erweitert.

Krankenkassenbeitrag 2024

Der Zusatzbeitrag der BKK Faber-Castell & Partner liegt ab 1. Januar 2024 bei 1,1 %, die im Krankenkassenbeitragssatz von 15,7 % bereits enthalten sind, und ist

  • mit 1,1 % weit unter dem bundesweit festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,7 %,
  • im Wettbewerbsvergleich top-günstig,
  • im Langzeitvergleich absolut attraktiv,
  • unschlagbar, wenn Sie Preis, Service und Leistung vergleichen.

Bei der BKK Faber-Castell & Partner sind Sie bestens krankenversichert. Sie dürfen sicher sein, dass wir alle Hebel so stellen, dass Sie gut geschützt und optimal versorgt sind.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen.

Sie sind von unseren Leistungen und von unserem persönlichen Service überzeugt? Dann berichten Sie doch von Ihren guten Erfahrungen und erzählen Sie Freunden, Verwandten, Kollegen und Bekannten von unserem starken Angebot. Kennen Sie schon unsere Aktion Mitglieder werben? Es lohnt sich! 

Warum gibt es unterschiedliche Beitragssätze bei den Krankenkassen?

Die Bundesregierung hat politisch die Weichen gestellt. Krankenkassen können seit 2015 einen Zusatzbeitrag zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens erheben. Dieser ist individuell von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent festgelegt. Das Gesetz hat keine Obergrenze für den Zusatzbeitrag festgelegt.

Was bedeutet paritätische Finanzierung?

Neben dem allgemeinen Beitragssatz wird auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag jeweils hälftig durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber bzw. Rentner und Rentenversicherungsträger finanziert.

Wenn meine Krankenkasse einen hohen Zusatzbeitrag nimmt – kann ich dann problemlos wechseln?

Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitrag erhöht, kann der Versicherte seine Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.

Welche Besonderheiten und Ausnahmen gelten hinsichtlich des Zusatzbeitrags?

Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag (2024: 1,7 Prozent). Dies betrifft vor allem Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, so z. B. Geringverdienende wie Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis aktuell 520 Euro Brutto im Monat bzw. 538 Euro Brutto ab 2024. Hier übernimmt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag. Das gleiche gilt auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen. Den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages übernimmt der Leistungsträger. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.

Gibt es auch die Möglichkeit, vom Zusatzbeitrag befreit zu werden?

Beitragsfreiheit – auch im Hinblick auf den Zusatzbeitrag – besteht nur, soweit das Mitglied Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, oder Betreuungsgeld bezieht. Werden daneben weitere Einnahmen erzielt, findet der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.