Beschäftigungen im Ausland sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr. Einerseits nehmen Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in einem anderen Staat auf (Arbeitsaufnahme im Ausland). Andererseits schicken Unternehmen ihre Beschäftigten oft zur Ausführung von Einzelaufträgen ins Ausland (Entsendung).
In beiden Fällen stellt sich die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Auslandsbeschäftigung. Auch hier hilft Ihnen die BKK Faber-Castell & Partner gerne. Bei einer Arbeitsaufnahme im Ausland kann man generell sagen, dass Arbeitnehmer nicht den deutschen sondern den ausländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen. Wünschen Sie genauere Informationen zu den einzelnen Ländern, finden Sie diese auf der Homepage der "Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland" (DVKA) unter www.dvka.de.
Bei einer Entsendung gelten auch während des Auslandsaufenthalts die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht weiter. Von einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn spricht man, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses seine Tätigkeit im Ausland ausübt. Die Entsendung muss dabei infolge der Eigenart der Beschäftigung oder aber vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein. Der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch besteht weiterhin gegenüber dem deutschen Arbeitgeber und der deutsche Arbeitgeber ist nach wie vor weisungsbefugt gegenüber seines sich im Ausland aufhaltenden Mitarbeiters.
Damit wir für Sie feststellen können, ob Sie auch in der Zeit Ihres beruflich bedingten Auslandsaufenthalts weiterhin bei uns versichert bleiben können, lassen Sie den jeweiligen Prüfantrag von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen: Weitere Informationen finden Arbeitgeber auf unserer Website unter dem Thema Entsendung.
Nachdem wir den Fragebogen von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben und die Vorraussetzungen der Entsendung vorliegen, senden wir Ihrem Arbeitgeber je nach Entsendungsland das Formular "A 1"zu. Dieser gilt als Nachweis dafür, dass die deutschen Rechtsvorschriften auch während Ihres Auslandsaufenthaltes weiterhin gelten. Bei Arztbesuchen im europäischen Ausland benötigen Sie lediglich Ihre Krankenversichertenkarte der BKK Faber-Castell & Partner: Auf der Rückseite befindet sich die europaweit gültige Krankenversichertenkarte EHIC.
Bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten außerhalb Europas bewahren Sie alle Rechnungsbelege Ihrer Arzneimittel und Arztrechnungen auf und reichen diese Ihrem Arbeitgeber zur Kostenerstattung ein. Wir erstatten Ihrem Arbeitgeber die kompletten Kosten zu deutschen Kassensätzen.