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Feststellung der Entsendung

Wer stellt fest, ob es sich um eine Entsendung handelt?

Die Zuständigkeit für die Feststellung, ob es sich um eine Entsendung handelt, hängt von der Versicherungsart des Arbeitnehmenden ab, also ob er gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Gesetzlich krankenversichert

Ist der Arbeitnehmende gesetzlich versichert, ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmende versichert ist, zuständig. Hierzu ist eine Antragsstellung bei der Krankenkasse notwendig. Diese prüft die Voraussetzungen und stellt, falls es sich um eine Entsendung handelt, eine sogenannte A1-Bescheinigung für die EU/EWR-Staaten und die Schweiz aus. Für Abkommensländer, wie die USA oder China, gibt es gesonderte Scheine zur Entsendung, die ebenfalls von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt werden.

Mit diesen Vordrucken wird bescheinigt, dass die deutschen Rechtsvorschriften und somit auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weiterhin gelten. Die Entsendebescheinigung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Empfehlenswert ist, dass dem Arbeitnehmenden eine Kopie des jeweiligen Scheines mitgegeben wird. Er kann dann bei eventuellen Kontrollen im Ausland nachweisen, dass er nach deutschem Recht versichert ist und nicht die Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes gelten.

Anträge auf Erteilung der A1-Bescheinigung für Arbeitnehmende dürfen nur auf elektronischen Wege gestellt werden. Aufgrund der Gesetzesvorschriften ist es uns leider nicht mehr möglich, papierhafte Anträge oder Anträge per E-Mail anzunehmen.

Privat krankenversichert

Ist der Arbeitnehmende privat krankenversichert, so ist für die Feststellung der Voraussetzungen die Deutsche Rentenversicherung zuständig.

Vorsicht vor Ausnahmen: In bestimmten Fällen ist für die Feststellung, ob eine Entsendung vorliegt, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zuständig. Dies ist unter anderem bei folgenden Sachverhalten zu beachten:

  • Der Arbeitnehmende übt seine Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten aus.
  • Es handelt sich um eine Beschäftigung im internationalen Verkehrswesen.
  • Die Entsendung wird die maximal mögliche Entsendedauer überschreiten. In diesem Fall kann bei der DVKA eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden.

Hier können Sie direkt den Antrag auf Entsendung eines Arbeitnehmers in die USA (pdf) abrufen. Das Download-Center Ihrer BKK Faber-Castell & Partner bietet Arbeitgebern Zugang zu vielen weiteren Servicevorteilen.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite unseres Arbeitgeber-Serviceteams.