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Pflegeleistungsarten

Pflegebedürftige stehen verschiedene Möglichkeiten der Pflege offen, um je nach persönlichen und familiären Umständen eine möglichst optimale Lösung für sich und Angehörige zu finden – ob in den eigenen vier Wänden oder in einer Pflegeeinrichtung.

Häusliche Pflege

Von häuslicher Pflege spricht man, wenn die pflegebedürftige Person im eigenen Haushalt oder dem Haushalt, in dem sie aufgenommen ist, gepflegt wird. Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Pflegesachleistungen (Pflegeeinsätze professioneller Pflegedienste, die von der Pflegekasse direkt bezahlt werden) oder Geldleistungen (sogenanntes Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Auch die Kombination von Pflegesachleistungen und anteiligem Pflegegeld ist möglich – die sogenannte Kombinationsleistung.

  • Bei Pflegegrad 1 kein Anspruch
  • Bei Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen bis maximal
    761 € oder 332 € Pflegegeld im Monat
  • Bei Pflegegrad 3 Pflegesachleistungen bis maximal
    1.432 € oder 573 € Pflegegeld im Monat
  • Bei Pflegegrad 4 Pflegesachleistungen bis maximal
    1.778 € oder 765 € Pflegegeld im Monat
  • Bei Pflegegrad 5 Pflegesachleistungen bis maximal
    2.200 € oder 947 € Pflegegeld im Monat

Vollstationäre Pflege

Wird durch ein medizinisches Gutachten attestiert, dass Pflegebedürftige eine vollstationäre Unterbringung benötigen, zahlt die Pflegekasse der BKK Faber-Castell & Partner für die stationäre Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Die Zuschüsse richten sich auch hier nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Versicherten.

  • Bei Pflegegrad 1 bis maximal 125 € im Monat
    (Entlastungsbetrag kann verwendet werden)
  • Bei Pflegegrad 2 bis maximal 770 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 3 bis maximal 1.262 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 4 bis maximal 1.775 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 5 bis maximal 2.005 € im Monat

Zum 1. Januar 2024 wird der Zuschuss erhöht, den die Pflegekasse zusätzlich zum Eigenanteil bei vollstationärer Pflege und gleichzeitigem Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 zahlt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 15 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 %, im dritten Jahr 50 % und danach 75 %.

Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe

Mit der Pflegedatenbank BKK PflegeFinder können Sie zugelassene Pflegeeinrichtungen im ganzen Bundesgebiet einsehen und nach Ihren Anforderungen, Wünschen und Kriterien filtern.

Hier gelangen Sie direkt zu den Anträgen der einzelnen Pflegeleistungsarten. Einen Antrag können Sie natürlich auch jederzeit gerne in jeder BKK Faber-Castell & Partner Geschäftsstelle anfordern. Weitere Anträge rund um die Pflege Pflege finden Sie in unserem Download-Center. Gerne unterstützt Sie unser Service-Team der Pflegekasse persönlich.

Vorübergehende Pflegearten

Kann die häusliche Pflege über einen bestimmten Zeitraum nicht sichergestellt werden, so darf die Pflegekasse Zuschüsse zur Kurzzeitpflege und teilstationären Pflege gewähren. Auch eine Vertretung der Pflegeperson im Krankheits- oder Urlaubsfall durch nicht erwerbsmäßig pflegende Personen kann nach Prüfung der Voraussetzungen bezuschusst werden. Für die Kurzzeitpflege sowie für die teilstationäre Pflege ist jeweils im Vorfeld ein Antrag zu stellen.

Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson aufgrund eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt unsere Pflegekasse Kosten für eine notwendige Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung oder in einer stationären Einrichtung für längstens sechs Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate lang im häuslichen Umfeld gepflegt wurde.

Kurzzeitpflege
Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend über einen längeren Zeitraum nicht durch häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Verhinderungspflege vorübergehend versorgt werden kann, sich die Situation der Pflegebeüdrftigkeit kurzfristig verschlimmert oder in einer Krisensituation, wie der plötzliche Ausfall der Pflegeperson, übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten für die vollstationäre Pflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung bis zu acht Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.774 € pro Kalenderjahr. 

Teilstationäre Pflege: Tages- und Nachtpflege
Kann ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden, so übernimmt die BKK Pflegekasse im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung, einschließlich der notwendigen Fahrkosten.

Anrechenbarkeiten zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Sie können sich nicht beanspruchte Leistungen der Verhinderungspflege zu 100 Prozent auf den Höchstbetrag der Kurzzeitpflege anrechnen lassen und umgekehrt nicht beanspruchtes Budget der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent auf den Höchstbetrag der Verhinderungspflege.

Gemeinesames Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege werden zukünftig zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. Für Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit einem Pflegegrad von 4 und 5 gilt dieses Entlastungsbudget bereits zum 01.01.2024 mit einem Betrag von bis zu 3.386 €. Für alle weiteren pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 wird das Entlastungsbudget zum 01.07.2025 wirksam und auf 3.539 € angehoben. Zusätzlich werden parallel die Voraussetzungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege vereinheitlicht. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird von sechs auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und es entfällt die bisher vorgeschriebene sechsmonatige Vorpflegezeit. Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht statt bisher sechs Wochen weitergezahlt.