Von häuslicher Pflege spricht man, wenn die pflegebedürftige Person im eigenen Haushalt oder dem Haushalt, in dem sie aufgenommen ist, gepflegt wird. Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Pflegesachleistungen (Pflegeeinsätze professioneller Pflegedienste, die von der Pflegekasse direkt bezahlt werden) oder Geldleistungen (sogenanntes Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Auch die Kombination von Pflegesachleistungen und anteiligem Pflegegeld ist möglich – die sogenannte Kombinationsleistung.
Wird durch ein medizinisches Gutachten attestiert, dass Pflegebedürftige eine vollstationäre Unterbringung benötigen, zahlt die Pflegekasse der BKK Faber-Castell & Partner für die stationäre Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Die Zuschüsse richten sich auch hier nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Versicherten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 15 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 %, im dritten Jahr 50 % und danach 75 %.
Mit der Pflegedatenbank BKK PflegeFinder können Sie zugelassene Pflegeeinrichtungen im ganzen Bundesgebiet einsehen und nach Ihren Anforderungen, Wünschen und Kriterien filtern.
Hier gelangen Sie direkt zu den Anträgen der einzelnen Pflegeleistungsarten. Einen Antrag können Sie natürlich auch jederzeit gerne in jeder BKK Faber-Castell & Partner Geschäftsstelle anfordern. Weitere Anträge rund um die Pflege Pflege finden Sie in unserem Download-Center. Gerne unterstützt Sie unser Service-Team der Pflegekasse persönlich.
Sie überlegen, ob Sie bereits pflegebedürftig sind? Unsere BKK Pflegeberatung und die Pflegeberatung Bayern, ein Beratungsangebot der gesetzlichen Pflegekassen in Bayern, informieren Sie gerne kostenlos zu den Voraussetzungen für einen Pflegegrad und zu Unterstützungs- und Entlastungsleistungen.
Kann die häusliche Pflege über einen bestimmten Zeitraum nicht sichergestellt werden, so darf die Pflegekasse Zuschüsse zur Kurzzeitpflege und teilstationären Pflege gewähren. Auch eine Vertretung der Pflegeperson im Krankheits- oder Urlaubsfall durch nicht erwerbsmäßig pflegende Personen kann nach Prüfung der Voraussetzungen bezuschusst werden. Für die Kurzzeitpflege sowie für die teilstationäre Pflege ist jeweils im Vorfeld ein Antrag zu stellen.
Ist eine Pflegeperson aufgrund eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt unsere Pflegekasse Kosten für eine notwendige Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung oder in einer stationären Einrichtung für längstens acht Wochen. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld anteilig fortgezahlt. Sobald ein Pflegegrad von mindestens 2 vorliergt, kann die Verhinderungspflege genutzt werden.
Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend über einen längeren Zeitraum nicht durch häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Verhinderungspflege vorübergehend versorgt werden kann, sich die Situation der Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert oder in einer Krisensituation, wie der plötzliche Ausfall der Pflegeperson, übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten für die vollstationäre Pflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung bis zu acht Wochen.
Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege gilt ein gemeinsames Entlastungsbudget, das flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. Pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 stehen hierfür jährlich 3.539 € zur Verfügung.
Kann ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden, so übernimmt die BKK Pflegekasse im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung, einschließlich der notwendigen Fahrkosten.