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Beitragssätze

Bei der Berechnung der Beiträge für Beschäftigte sind bestimmte Beitragssätze zu beachten. Hierbei unterscheidet sich, ob es sich um versicherungspflichtige oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. In unserem Download-Center finden Sie Formulare und Anträge zum Download, u. a. die Wahlerklärung zum Wechsel des Umlagesatzes U1.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf unserer Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Im Zuge der Nachhaltigkeit, Umwelt und Aktualität informieren wir Sie zunehmend digital. Mit unserem Arbeitgeber-Newsletter bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand im Sozialversicherungsrecht – hilfreiche Tipps und Themen rund um gesundes Arbeiten inklusive. Jetzt zum Newsletter anmelden.

Beitragssätze GSV-Beiträge 2025  – ab 1. Januar 2025

Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz)14,6 %
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz)14,0 %
Zusatzbeitrag ab 01.01.20252,18 %
Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %

Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Detail
Seit 1. Juli 2023 wird auf der Grundlage des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetztes (PUEG) beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert. Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil daran beträgt immer 1,8 %. 

Pflegeversicherung Kinderlose4,2 %
Pflegeversicherung mit 1 Kind sowie lebenslang3,6 %
Pflegeversicherung mit 2 Kindern*3,35 %
Pflegeversicherung mit 3 Kindern*3,1 %
Pflegeversicherung mit 4 Kindern*2,85 %
Pflegeversicherung mit 5 und mehr Kindern*2,6 %

* unter 25 Jahren

Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ab 01.01.2025 (identisch zu 2024)

U1 allgemein2,3 %Erstattung60 %
U1 ermäßigt1,6 %Erstattung40 %
U1 erhöht3,4 %Erstattung80 %
U20,5 %Erstattung100%

Beitragssätze GSV-Beiträge 2024  – ab 1. Januar 2024

Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz)14,6 %
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz)14,0 %
Zusatzbeitrag ab 01.01.20241,1 %
Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %
Insolvenzgeldumlage0,06 %

Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Detail
Seit 1. Juli 2023 wird auf der Grundlage des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetztes (PUEG) beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert. Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil daran beträgt immer 1,7 %. 

Pflegeversicherung Kinderlose4,0 %
Pflegeversicherung mit 1 Kind sowie lebenslang3,4 %
Pflegeversicherung mit 2 Kindern*3,15 %
Pflegeversicherung mit 3 Kindern*2,9 %
Pflegeversicherung mit 4 Kindern*2,65 %
Pflegeversicherung mit 5 und mehr Kindern*2,4 %

* unter 25 Jahren

Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ab 01.01.2024

U1 allgemein2,3 %Erstattung60 %
U1 ermäßigt1,6 %Erstattung40 %
U1 erhöht3,4 %Erstattung80 %
U20,5 %Erstattung100%

Pauschale Beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Minijobs (Einzugsstelle: Minijob-Zentrale)

Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung13 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung15 %
Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung ab 01.01.20203,6 %
Krankenversicherung bei Beschäftigung im Privathaushalt5 %
Rentenversicherung bei Beschäftigung im Privathaushalt5 %
Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung bei Beschäftigung im Privathaushalt ab 01.01.202013,6 %
Einheitliche Pauschalsteuer 2 %