Versorgungsbezüge sind Einkünfte, die nach dem Ende des aktiven Berufslebens ausgezahlt werden und die mit einer Rente vergleichbar sind. Sie dienen der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder werden wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Typische Versorgungsbezüge sind beispielsweise:
Versorgungsbezüge aus betrieblichen Altersvorsorgen sind seit 1. Januar 2020 nicht mehr grundsätzlich zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Mehr dazu lesen Sie auf dieser Seite unter "Berechnungsgrundlage".
Versicherte sind selbst für die Beitragsabführung bei laufenden Versorgungsbezügen oder einmalig gezahlten betrieblichen Altersvorsorgen verantwortlich. Für einmalig gezahlte betriebliche Altersvorsorgen (auch Kapitalabfindungen genannt), wird die ausgezahlte Altersvorsorge auf zehn Jahre monatlich umgelegt (Abfindungsbetrag / 120 Monate = monatlicher Betrag zur Beitragsbemessung). Dieser Betrag wird dann zehn Jahre zur Beitragsberechnung herangezogen. Für die Bezahlung des Beitrags sind Sie selbst verantwortlich, entweder per Überweisung an die BKK Faber-Castell & Partner oder per Erlaubniserteilung einer Einzugsermächtigung. Natürlich erhalten Sie bei dieser Fallkonstellation zuvor einen Beitragsbescheid von uns zugesendet.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Versorgungsbezieher alleine. Anders als bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmenden leistet die Zahlstelle keinen Anteil zu den Beiträgen. Dies gilt für pflichtversicherte wie auch für nicht pflichtversicherte Personen gleichermaßen.
Die Beiträge werden aus dem gezahlten Versorgungsbezug gezahlt. Hierbei gibt es jedoch die bereits erwähnte Freibetragsregelung.
Freigrenze 2025: monatlich 187,25 € (2024: 176,75 €)
Freibetrag 2025: monatlich 187,25 € (2024: 176,75 €)
Neben der Freigrenze ist ein Freibetrag in der Krankenversicherung für Betriebsrenten zu berücksichtigen. Wird eine Betriebsrente bezogen, so ist hierbei für den Beitrag zur Krankenversicherung nur die übersteigende Differenz beitragspflichtig. Für die Pflegeversicherung gilt dies jedoch nicht, das heißt: Hier sind für die Betriebsrente in voller Höhe Beiträge zu fordern, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Versorgungsbezüge sind bis zur Freibetragsgrenze beitragsfrei. Erhalten Versicherte jedoch von verschiedenen Stellen Versorgungsbezüge, so sind alle Versorgungsbezüge zu addieren, um zu beurteilen, ob Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit besteht. Da der Zahlstelle Informationen über weitere Versorgungsbezüge nicht vorliegen, erhält sie diese von der zuständigen Krankenkasse.
Wird ein Versorgungsbezug an die Krankenkasse gemeldet, so wird auch von der Krankenkasse eine Rückmeldung an die Zahlstelle abgegeben. Werden mehrere Versorgungsbezüge bezogen, meldet die Krankenkasse, ob es sich um einen sogenannten Mehrfachbezug handelt und falls ja, ob nun eine Beitragsabführung erfolgen muss oder nicht.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen, wie die GSV-Beiträge, an die Krankenkasse abgeführt werden. Hierzu ist ebenfalls ein gesonderter Beitragsnachweis maschinell an die Krankenkasse zu übermitteln.
Als Ausfüllhilfe bietet sich das SV-Meldeportal an. Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteamsfinden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.
Beiträge werden maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die aktuellen Werte finden Sie unter Bemessungsgrenzen. Einnahmen wie Arbeitsentgelt oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden hierbei angerechnet. Damit die Zahlstelle weiß, ob aus dem Versorgungsbezug noch Beiträge abzuführen sind, teilt die Krankenkasse den sogenannten “VB-max” mit. Dieser zeigt der Zahlstelle an, bis zu welcher Grenze Beiträge von der Zahlstelle noch berechnet werden dürfen.
Mit dem SV-Meldeportal können Arbeitgeber ganz einfach Meldungen zur Sozialversicherungen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln.
Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.