Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmenden, der nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, so hat dieser Arbeitnehmende Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dieser Beitragszuschuss wird zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.
Auch solche Arbeitnehmende, die einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt haben, erhalten den Zuschuss zu den Beiträgen. Als Arbeitgeber leisten Sie als Zuschuss maximal die Hälfte des Beitrages, der für einen vergleichbaren pflichtversicherten Arbeitnehmenden zu zahlen wäre.
Der Höchstzuschuss wird aus der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenzen sowie die Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie auf unserer Seite zu den Bemessungsgrenzen.
Hier finden Sie unseren BKK Gehaltsrechner.