Menü
Mitglied werden

Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen

Versorgungsbezüge aus betrieblichen Altersvorsorgen sind seit 1. Januar 2020 nicht mehr grundsätzlich zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Beiträge müssen gezahlt werden, wenn die monatlichen Bezüge den Freibetrag von aktuell 169,75 € (Stand 2023) übersteigen. Wird der Freibetrag überschritten, sind die Einnahmen in voller Höhe beitragspflichtig. Der Freibetrag gilt jedoch nur für versicherungspflichtige Mitglieder. Die Zahlstelle hat die Beiträge zu berechnen, sie einzubehalten und an die Krankenkassen abzuführen. 

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Versorgungsbezieher alleine. Anders als bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern leistet die Zahlstelle keinen Anteil zu den Beiträgen.

Die Beiträge werden aus dem gezahlten Versorgungsbezug gezahlt. Hierbei gibt es jedoch die bereits erwähnte Freibetragsgrenze.

Freigrenzen 2023: monatlich 169,75 €

  • Liegt der gezahlte Versorgungsbezug unter dieser Grenze, so müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Achtung aber bei Bezug von mehreren Versorgungsbezügen!
  • Liegt der gezahlte Versorgungsbezug über dieser Grenze, so sind aus dem gesamten Versorgungsbezug Beiträge zu berechnen. Die Entscheidung über die Beitragspflicht trifft die Zahlstelle. Wird der Versorgungsbezug an die Krankenkasse gemeldet, so erhält die Zahlstelle eine Rückmeldung der Krankenkasse. Diese bescheinigt grundsätzlich Beitragspflicht. Ob tatsächlich Beiträge abzuführen sind, entscheidet die Zahlstelle.

Neben der Freigrenze ist ein Freibetrag in der Krankenversicherung für Betriebsrenten zu berücksichtigen, der sich 2023 ebenfalls auf monatlich 169,75 € beläuft. Wird eine Betriebsrente bezogen, so ist hierbei für den Beitrag zur Krankenversicherung nur die übersteigende Differenz beitragspflichtig. Für die Pflegeversicherung gilt dies jedoch nicht, d.h. hier sind für die Beriebsrente in voller Höhe Beiträge zu fordern, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Versorgungsbezüge sind bis zur Freibetragsgrenze beitragsfrei. Erhält ein Arbeitnehmer jedoch von verschiedenen Stellen Versorgungsbezüge, so sind alle Versorgungsbezüge zu addieren, um zu beurteilen, ob Beitragspflicht oder –freiheit besteht. Da der Zahlstelle Informationen über weitere Versorgungsbezüge nicht vorliegen, erhält sie diese von der zuständigen Krankenkasse.

Wird ein Versorgungsbezug an die Krankenkasse gemeldet, so wird auch von der Krankenkasse eine Rückmeldung an die Zahlstelle abgegeben.Werden mehrere Versorgungsbezüge bezogen, meldet die Krankenkasse, ob es sich um einen sogenannten Mehrfachbezug handelt und falls ja, ob nun eine Beitragsabführung erfolgen muss oder nicht.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen, wie die GSV-Beiträge, an die Krankenkasse abgeführt werden. Hierzu ist ebenfalls ein gesonderter Beitragsnachweis maschinell an die Krankenkasse zu übermitteln. 

Als kostenlose Ausfüllhilfe bietet sich sv.net an. Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Beiträge werden maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie hier. Einnahmen wie Arbeitsentgelt oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden hierbei angerechnet. Damit die Zahlstelle weiß, ob aus dem Versorgungsbezug noch Beiträge abzuführen sind, teilt die Krankenkasse den sogenannten VB-max mit. Dieser zeigt der Zahlstelle an, bis zu welcher Grenze Beiträge von der Zahlstelle noch berechnet werden dürfen.

Mit sv.net können Sie ganz einfach Meldungen zur Sozialversicherungen auf dem vorgeschrieben elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln. Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdatenfinden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Frau Natalie Fleischmann
Frau Natalie FleischmannBeitragsmanagement / Arbeitgeberservice09921 9602-295 Nachricht senden

Ausnahme für Zahlstellen

Unternehmen mit regelmäßig weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern können bei deren Krankenkasse eine Entbindung von der Einbehaltungs- und Abführungspflicht der Beiträge beantragen. Das heißt, dass die Krankenkasse die Beiträge in diesen Fällen von den Versorgungsbeziehern selbst anfordert. Die Meldepflichten der Zahlstellen bestehen jedoch weiterhin (über Beginn, Veränderung, Ende des Versorgungsbezuges).