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Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen

Pflichtversicherte Personen: 

Versorgungsbezüge aus betrieblichen Altersvorsorgen sind seit 1. Januar 2020 nicht mehr grundsätzlich zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Sehen Sie hierzu bitte auch das Ausklappfeld "Berechnungsgrundlage" unten links auf dieser Seite.

Monatlich ausbezahlte Versorgungsbezüge:
Die Zahlstelle hat die Beiträge laufend monatlich gezahlter Versorgungsbezüge zu berechnen, sie einzubehalten und an die Krankenkassen abzuführen.

Einmalig ausbezahlte Versorgungsbezüge:
Für einmalig gezahlte betriebliche Altersvorsorgen (auch Kapitalabfindungen genannt), wird die ausgezahlte Altersvorsorge auf 10 Jahre monatlich umgelegt (Abfindungsbetrag / 120 Monate = monatlicher Betrag zur Beitragsbemessung). Dieser Betrag wird dann 10 Jahre zur Beitragsberechnung herangezogen. Für die Bezahlung des Beitrags sind Sie selbst verantwortlich (Überweisung an die BKK Faber-Castell & Partner oder Erlaubniserteilung einer Einzugsermächtigung). Natürlich erhalten Sie bei dieser Fallkonstellation zuvor einen Beitragsbescheid von uns zugesendet. 

Nicht pflichtversicherte Personen:

Monatlich und einmalig ausbezahlte Versorgungsbezüge: 
Der/die Versicherte ist selbst für die Beitragsabführung bei laufenden Versorgungsbezügen oder einmalig gezahlte betriebliche Altersvorsorgen verantwortlich (Überweisung an die BKK Faber-Castell & Partner oder Erlaubniserteilung einer Einzugsermächtigung). Natürlich erhalten Sie bei dieser Fallkonstellation zuvor einen Beitragsbescheid von uns zugesendet. 

Für einmalig gezahlte betriebliche Altersvorsorgen (auch Kapitalabfindungen genannt), wird die ausgezahlte Altersvorsorge auf 10 Jahre monatlich umgelegt (Abfindungsbetrag / 120 Monate = monatlicher Betrag zur Beitragsbemessung). Dieser Betrag wird dann 10 Jahre zur Beitragsberechnung herangezogen. Für die Bezahlung des Beitrags sind Sie selbst verantwortlich (Überweisung an die BKK Faber-Castell & Partner oder Erlaubniserteilung einer Einzugsermächtigung). Natürlich erhalten Sie bei dieser Fallkonstellation zuvor einen Beitragsbescheid von uns zugesendet. 

 

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Versorgungsbezieher alleine. Anders als bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern, leistet die Zahlstelle keinen Anteil zu den Beiträgen. Dies gilt für pflichtversicherte wie auch für nicht pflichtversicherte Personen gleichermaßen. 

Die Beiträge werden aus dem gezahlten Versorgungsbezug gezahlt. Hierbei gibt es jedoch die bereits erwähnte Freibetragsregelung.

Freigrenze 2024: monatlich 176,75 €

  • Liegt der gezahlte Versorgungsbezug unter dieser Grenze, so müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Achtung aber bei Bezug von mehreren Versorgungsbezügen!
  • Liegt der gezahlte Versorgungsbezug über dieser Grenze, so sind aus dem gesamten Versorgungsbezug Beiträge zu berechnen. Die Entscheidung über die Beitragspflicht trifft die Zahlstelle. Wird der Versorgungsbezug an die Krankenkasse gemeldet, so erhält die Zahlstelle eine Rückmeldung der Krankenkasse. Diese bescheinigt grundsätzlich Beitragspflicht. Ob tatsächlich Beiträge abzuführen sind, entscheidet die Zahlstelle.

Freibetrag 2024: monatlich 176,75 €

Neben der Freigrenze ist ein Freibetrag in der Krankenversicherung für Betriebsrenten zu berücksichtigen. Wird eine Betriebsrente bezogen, so ist hierbei für den Beitrag zur Krankenversicherung nur die übersteigende Differenz beitragspflichtig. Für die Pflegeversicherung gilt dies jedoch nicht, d. h. hier sind für die Beriebsrente in voller Höhe Beiträge zu fordern, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Versorgungsbezüge sind bis zur Freibetragsgrenze beitragsfrei. Erhält ein/eine Versicherte/r jedoch von verschiedenen Stellen Versorgungsbezüge, so sind alle Versorgungsbezüge zu addieren, um zu beurteilen, ob Beitragspflicht oder –freiheit besteht. Da der Zahlstelle Informationen über weitere Versorgungsbezüge nicht vorliegen, erhält sie diese von der zuständigen Krankenkasse.

Wird ein Versorgungsbezug an die Krankenkasse gemeldet, so wird auch von der Krankenkasse eine Rückmeldung an die Zahlstelle abgegeben. Werden mehrere Versorgungsbezüge bezogen, meldet die Krankenkasse, ob es sich um einen sogenannten Mehrfachbezug handelt und falls ja, ob nun eine Beitragsabführung erfolgen muss oder nicht.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen, wie die GSV-Beiträge, an die Krankenkasse abgeführt werden. Hierzu ist ebenfalls ein gesonderter Beitragsnachweis maschinell an die Krankenkasse zu übermitteln. 

Als Ausfüllhilfe bietet sich das SV-Meldeportal an. Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Beiträge werden maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie hier. Einnahmen wie Arbeitsentgelt oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden hierbei angerechnet. Damit die Zahlstelle weiß, ob aus dem Versorgungsbezug noch Beiträge abzuführen sind, teilt die Krankenkasse den sogenannten VB-max mit. Dieser zeigt der Zahlstelle an, bis zu welcher Grenze Beiträge von der Zahlstelle noch berechnet werden dürfen.

Mit dem SV-Meldeportal können Arbeitgeber ganz einfach Meldungen zur Sozialversicherungen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Frau Natalie Fleischmann
Frau Natalie FleischmannBeitragsmanagement / Arbeitgeberservice09921 9602-295 Nachricht senden