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Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt

Bei Meldungen zur Sozialversicherung ist ebenfalls das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu melden, aus dem Beiträge gezahlt wurden. Dies bedeutet, dass das Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ bei jeder Meldung die ein Enddatum enthält gefüllt werden muss. Einzutragen ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, welches im Meldezeitraum bezogen worden ist. Das Arbeitsentgelt ist auf einen vollen Euro-Betrag zu runden. Bei Cent-Beträgen unter 50 Cent ist abzurunden, bei Cent-Beträge ab 50 Cent ist aufzurunden.

Bitte beachten Sie:
Bezieht ein Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt, welches im Übergangsbereich liegt, ist immer das Brutto-Arbeitsentgelt zu melden, welches nach der Formel vermindert wurde. Bei kurzfristig Beschäftigten mit Personengruppenschlüssel „110“ ist als Arbeitsentgelt „000000“ zu melden, da das Arbeitsentgelt bei diesen Personen nicht beitragspflichtig ist. Die Meldung erfolgt an die Bundesknappschaft.