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SV-Lexikon

Ihr Wissensportal rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht

Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.

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Einmalzahlung

(§ 23a SGB IV) Zu den Einmalzahlungen gehören Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versteht man insbesondere das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Monat der Zahlung überschritten wird.

Beispiel 2026:

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026 69.750 Euro
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV 2026 101.400 Euro
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt 5.000 Euro
Urlaubsgeld im Mai 2026 5.000 Euro
Weihnachtsgeld im November 2026 5.000 Euro

a) Beitragsberechnung für Mai 2026

  KV/PV Euro RV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis Mai 2026 29.041,671) 42.250,002)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai 2026 25.000,00 25.000,00
Differenz 4.041,67 17.250,00
Urlaubsgeld Mai 2026 5.000,00 5.000,00
Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig 4.041,67 5.000,00

b) Beitragsberechnung für November 2026

  KV/PV Euro RV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis November 2026 63.937,501) 92.950,002)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November 2026 60.000,00 60.000,00
Differenz 3.637,50 32.950,00
Weihnachtsgeld November 2026 5.000,00 5.000,00
Vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig 3.637,50 5.000,00

Anmerkungen:
1) Jahres-BBG 2026 = 69.750 Euro; 69.750 x 150 Tage/Mai 2026 (bzw. 330 Tage/November 2026) : 360 Tage
2) Jahres-BBG 2026 = 101.400 Euro; 96.600 x 150 Tage/Mai 2026 (bzw. 330 Tage/November 2026) : 360 Tage

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- sowie Arbeitslosengeld gesondert berücksichtigt.