Menü
Mitglied werden

SV-Lexikon

Ihr Wissensportal rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht

Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.

Mit praktischen Beispielen, verständlichen Erklärungen und hilfreichen Verweisen zu relevanten Gesetzen und Urteilen machen wir komplexe Inhalte greifbar. Dank einer intuitiven Suchfunktion gelangen Sie schnell zu den gewünschten Informationen und können sich bei Bedarf tiefer in verwandte Themen einlesen.

Wählen Sie ein Thema aus der folgenden Liste:

oder durchsuchen Sie das Lexikon nach einem Suchbegriff:

Beitragsberechnung

Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz zur Krankenversicherung wurde ab 1.1.2015 auf 14,6 % festgesetzt (ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %). Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben; dieser wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berechnen, wird jeweils der halbe Beitragssatz des jeweiligen Versicherungszweiges mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt multipliziert und das Ergebnis verdoppelt.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden grundsätzlich als Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach folgendem Beispiel mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500 EUR und einem fiktiven kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 2,5 % berechnet:

Berechnung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils (2025)

Krankenversicherung
2.500 EUR x 7,3 %
(14,6 % : 2)
= 182,50 EUR
2.500 EUR x 1,25 %
(2,5 % : 2)
= 31,25 EUR
   
Pflegeversicherung
2.500 EUR x 1,8 %
(3,6 % : 2; ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)
= 45,00 EUR
   
Rentenversicherung
2.500 EUR x 9,3 %
(18,6 % : 2)
= 232,50 EUR
   
Arbeitslosenversicherung
2.500 EUR x 1,2 %
(2,6 % : 2)
= 32,50 EUR
   
Summe = 523,75 EUR
   

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt demnach 1.047,50 EUR (523,75 x 2).