Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.
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Mit der Berufsausbildung werden Auszubildende versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (in der Kranken- und Pflegeversicherung nur, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind).
Beträgt die Ausbildungsvergütung monatlich nicht mehr als 325 EUR brutto (Geringverdienergrenze), trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein. Dies gilt auch für die Zahlung des Beitragszuschlags in der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, unabhängig davon, ob die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Wird die Grenze von 325 EUR durch eine Sonderzuwendung überschritten, tragen der Arbeitgeber und der Auszubildende die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam. Die aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 325 EUR zu berechnenden Beiträge sind hingegen ausschließlich vom Arbeitgeber – ohne Beteiligung des Auszubildenden – zu übernehmen (auch der zusätzliche Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder von 0,60 % und der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,5 %).
Auszubildende ohne Arbeitsentgelt werden beurteilt wie Praktikanten. Für sie gilt hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2025 ein monatliches fiktives Entgelt von 37,45 EUR als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge wie für pflichtversicherte Studenten (die ein Vor- oder Nachpraktikum absolvieren) berechnet; bei einer Familienversicherung sind keine Beiträge zu zahlen.
Achtung: Auch für Ausbildungsverträge gilt das Nachweisgesetz!