Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.
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(§ 20 Abs. 3 SGB IV) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte allein, wenn diese Beschäftigten im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt werden und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten 325 EUR (bundeseinheitlich) nicht übersteigt. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für den zusätzlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr (0,60 %) und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (2,9 %), unabhängig davon, ob die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Wird die Grenze von 325 EUR durch eine Sonderzuwendung überschritten, tragen der Arbeitgeber und der Auszubildende die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der Auszubildende allein; soweit dieser für den übersteigenden Anteil (also über 325 EUR) des Entgelts fällig wird.
Die aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 325 EUR zu berechnenden Beiträge sind hingegen ausschließlich vom Arbeitgeber – ohne Beteiligung des Auszubildenden – zu übernehmen (auch der zusätzliche Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder von 0,60 % und der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 2,9 %).