Der Resturlaub aus den Vorjahren bleibt grundsätzlich auch über den Jahreswechsel erhalten. Damit Urlaub verfällt oder nicht mehr abgegolten werden muss, sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen.
Landläufig hält sich nach wie vor die Meinung, dass der Resturlaub vom Vorjahr bis Ende März des…
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