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SV-Lexikon

Ihr Wissensportal rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht

Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.

Mit praktischen Beispielen, verständlichen Erklärungen und hilfreichen Verweisen zu relevanten Gesetzen und Urteilen machen wir komplexe Inhalte greifbar. Dank einer intuitiven Suchfunktion gelangen Sie schnell zu den gewünschten Informationen und können sich bei Bedarf tiefer in verwandte Themen einlesen.

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Grundsicherungsgeld

(§ 19 SGB II) Das Bürgergeld ist mit dem 1.7.2026 durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt worden. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft, kommt nach einer Bedürftigkeitsprüfung die Zahlung von Grundsicherungsgeld in Betracht. 

Das Grundsicherungsgeld umfasst 2026

  1. den Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige Aufwendungen des täglichen Lebens
    • für Alleinstehende oder Alleinerziehende in Höhe von bundeseinheitlich 563 EUR,
    • 506 EUR für volljährige Partner,
    • 451 EUR für sonstige Volljährige,
    • 471 EUR für Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17,
    • 390 EUR für Kinder im Alter zwischen 6 und 13,
    • 357 EUR für Kinder, die jünger als 6 Jahre sind,
  2. den Mehrbedarf für Alleinerziehende, bei Mutterschutz, Behinderung,
  3. Kosten für Unterkunft und Heizung,
  4. einen befristeten Zuschlag, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde und
  5. weitere Sozialleistungen, wie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Eigenes Einkommen und Vermögen wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Hierbei gibt es Ausnahmeregelungen bzw. Freibeträge. Ist das Einkommen oder das Vermögen zu hoch, wird Grundsicherungsgeld nicht oder erst dann gezahlt, wenn das Vermögen abgebaut ist.

Zuständig für die Leistungserbringung ist die aus der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Haben kommunale Träger von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht, werden auch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt durch die Kreise und kreisfreien Städte erbracht. Sofern Kommunen sich weder an der Arbeitsgemeinschaft beteiligen noch von dem Optionsrecht Gebrauch machen, ergibt sich eine geteilte Zuständigkeit. Die Kommunen gewähren dann ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Einmalleistungen.