Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.
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(§§ 136 ff. SGB III) Das Arbeitslosengeld wird als Entgeltersatzleistung von der zuständigen Agentur für Arbeit gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
arbeitslos ist,
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat online oder persönlich und
eine Anwartschaftszeit (Vorversicherungszeit) erfüllt hat.
Arbeitslos ist, wer eine Beschäftigung sucht, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und durch Eigenbemühungen versucht, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, alle sich bietenden Beratungs- und Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu nutzen.
Die Arbeitslosmeldung hat unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Kündigung) bekannt wird. Spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bzw., bei späterem Bekanntwerden, innerhalb von 3 Tagen. Bei Zeitarbeitsverträgen ist die Arbeitslosmeldung frühestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
Die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld ist erfüllt, wenn in den 30 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) zwölf Monate Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestanden hat.
Je nach Vorversicherungszeit wird das Arbeitslosengeld sechs bis zwölf Monate gezahlt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres erhalten Arbeitslose das Arbeitslosengeld für max. 15 Monate. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr beträgt die Höchstanspruchsdauer 18 Monate. Bis zu zwei Jahre können Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres Arbeitslosengeld beziehen.
Als Arbeitslosengeld wird grundsätzlich das zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt), vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Leistungsentgelt), der Berechnung zugrunde gelegt.
Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des Leistungsentgelts.