Als Arbeitgeber stehen Sie oft vor komplexen Fragen bezüglich der Krankenversicherungspflicht Ihrer Mitarbeiter, insbesondere im Zusammenhang mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze). Wir bieten Ihnen einen umfassen Überblick über die Regelungen und Besonderheiten, die beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten sind. Erfahren Sie, welche Auswirkungen Gehaltsänderungen, Jobwechsel oder Beschäftigungsunterbrechungen auf den Versicherungsstatus haben und erhalten Sie praxisnahe Beispiele, die Ihnen helfen, die Vorgaben korrekt anzuwenden.
Hier wird das Jahresarbeitsentgelt (JAE) jedes Jahr neu zum 1. Januar berechnet. Stellen Sie am 1. Januar fest, dass Ihr Arbeitnehmer die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) im Jahr zuvor überschritten hat und die maßgebliche JAE-Grenze auch im kommenden Jahr vorausschauend überschreiten wird, so besteht ab dem 1. Januar Versicherungsfreiheit.
Ausgangslage Arbeitnehmer A:
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dieses Arbeitnehmers A betrug im Jahr 2023 gesamt 67.800,00 €. Die JAE für 2023 wurde somit überschritten. Zum 1. Januar 2024 muss erneut das voraussichtliche JAE für das Jahr 2024 festgestellt werden.
Das JAE des Arbeitnehmers A wird im Jahr 2024 gesamt 70.200,00 € betragen. Der Arbeitnehmer A hat somit schon einmalig (im Jahr 2023) die JAE-Grenze überschritten und wird auch die JAE-Grenze für 2024 überschreiten. Die Krankenversicherungspflicht endet zum 31. Dezember 2023, ab 1. Januar 2024 besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeber hat folgende Meldungen zu erstellen, wenn Arbeitnehmer A weiterhin gesetzlich versichert bleibt:
Sobald sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen ergeben ist auch das Jahresarbeitsentgelt neu zu ermitteln. Änderungen ergeben sich zum Beispiel bei einer Entgelterhöhung.
Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird.
Bei rückwirkender Entgelterhöhung endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird).
Ausgangslage Arbeitnehmer B:
Das Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 66.000,00 € (5.500,00 € x 12), die JAE-Grenze wird nicht überschritten. Der Arbeitnehmer erhält zum 1. September 2023 eine Entgelterhöhung. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt nun 6.000,00 €
Ab dem 1. September 2023 ist erneut für ein Zeitjahr vorausschauend das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das JAE des Arbeitnehmer A beträgt daher 72.000,00 € (6.000,00 € x 12 Monate).
Die JAE-Grenze 2023 (66.600,00 €) wird somit überschritten. Zum 1. Januar 2023 wird erneut für ein Jahr vorausschauend das Jahresarbeitsentgelt ermittelt. Auch die JAE-Grenze 2024 (69.300,00 €) wird überschritten. Versicherungsfreiheit tritt daher ab dem 1. Januar 2024 ein.
Folgende Meldungen hat der Arbeitgeber zu veranlassen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin gesetzlich versichert bleibt:
Versicherungsfreiheit besteht von Beginn an, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vorausschauend die JAE-Grenze des Jahres überschreitet.
Ausgangslage Arbeitnehmer C:
Ein Arbeitnehmer C nimmt zum 1. Juli 2023 eine Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Zuvor war der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber A beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B beträgt 6.000,00 €. Ab dem 1. Juli 2023 ist daher vorausschauend das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
Das JAE des Arbeitnehmers beträgt 72.000,00 € (6.000,00 € x 12 Monate). Die JAE-Grenze im Jahr 2023 von 66.600,00 € wird daher überschritten.
Es besteht somit von Beginn der Beschäftigung am 1. Juli 2023 an Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.
Für Berufsstarter besteht von Beginn der Beschäftigung an Versicherungsfreiheit, wenn Ihr Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze überschreitet.
Arbeitnehmer D beginnt am 1. September 2023 erstmalig eine Beschäftigung bei Arbeitgeber C. Zuvor hatte Arbeitnehmer D studiert.
Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 5.800,00 €. Das JAE beträgt daher 69.600,00 € (5.800,00 € x 12) und übersteigt somit die maßgebliche JAE-Grenze von 66.600,00 € im Jahr 2023.
Arbeitnehmer A ist somit vom 1. September 2023 an versicherungsfrei.
Sobald die Beschäftigung für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird, beispielsweise durch Elternzeit, so ist das Jahresarbeitsentgelt ab Wiederaufnahme der Beschäftigung neu zu ermitteln. Übersteigt das JAE dann die JAE-Grenze besteht ab Wiederaufnahme der Beschäftigung Versicherungsfreiheit.
Arbeitnehmerin E bezieht ein Jahresarbeitsentgelt von 67.000,00 € und war bis 31. August 2022 versicherungsfrei.
Vom 1. September 2022 bis 31. August 2023 nimmt Arbeitnehmerin E Elternzeit in Anspruch. Ab dem 1. September 2023 wird die Beschäftigung wieder mit einem JAE von 67.000,00 € aufgenommen.
Da Arbeitnehmerin E vom 1. September 2023 vorausschauend für ein Jahr die JAE-Grenze 2023 von 66.600,00 € überschreitet, besteht ab dem 1. September 2023 weiterhin Versicherungsfreiheit.
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund bisherigen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und wird dessen Arbeitsentgelt so vermindert, dass es unter die JAE-Grenze sinkt, so endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird.
Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten, zum Beispiel durch Kurzarbeit oder Wiedereingliederung.
Arbeitnehmer F ist bisher aufgrund Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei. Ab dem 1. September 2023 wird sein Arbeitsentgelt – aufgrund Verminderung der Arbeitszeit – auf monatlich 5.000,00 € reduziert.
Sein JAE beträgt daher ab dem 1. September 2023 vorausschauend 60.000,00 € und unterschreitet daher die JAE-Grenze im Jahr 2023 von 66.600,00 €.
Für Arbeitnehmer F besteht ab dem 1. September 2023 somit Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.