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Gleitzone und Übergangsbereich

Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich zwischen 603,01 € und 2000,00 €. 

Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, zahlen im Vergleich zu anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten verminderte Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass sich diese negativ auf die zukünftige Rentenberechnung auswirken.

Bei den DEÜV-Entgeltmeldungen (Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) heißt das entsprechende Feld “Kennzeichen Midijob”. Außerdem ist im Feld “Entgelt Rentenberechnung” das Entgelt anzugeben, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre, also das tatsächliche Entgelt.

Bitte beachten Sie: Die Anwendung des Übergangsbereichs ist in den Meldungen zur Sozialversicherung besonders kenntlich zu machen.

Ist in einer Meldung auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben, wie bei Jahresmeldungen, Abmeldungen oder Unterbrechungsmeldungen, sind die Meldungen mit dem besonderen Merkmal "Entgelt im Übergangsbereich" zu versehen. Das Kennzeichen besteht in drei Ausprägungen:

Midijob in der JahresmeldungKennzeichen
Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs0
Monatliche Arbeitsentgelte, die durchgehend im Übergangsbereich liegen1
Monatliche Arbeitsentgelte, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs liegen2

 

In dem Datensatz für die Meldungen ist ein entsprechendes Feld für diese Angaben vorgesehen. Grundsätzlich ist in den Meldungen zur Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung einzutragen. Finden die Regelungen des Übergangsbereichs für Arbeitnehmende Anwendung, ist in den Meldungen das reduzierte (fiktive) Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Zusätzlich ist im Feld "Entgelt Rentenberechnung" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.