Ab 01. Januar 2024 liegt die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich zwischen 538,01 € und 2000,00 €.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, zahlen im Vergleich zu anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten verminderte Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass sich diese negativ auf die zukünftige Rentenberechnung auswirken.
Bei den DEÜV-Entgeltmeldungen (Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) heißt das entrespchende Feld seit 01. Juli 2019 "Kennzeichen Midijob" (zuvor "Kennzeichen Gleitzone"). Im gleichen Zuge wurde zusätzlich als neues Feld "Entgelt Rentenberechnung" eingeführt. In diesem Feld ist das Entgelt anzugeben, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre (tatsächliches Entgelt).
Bitte beachten Sie: Die Anwendung des Übergangsbereichs ist in den Meldungen zur Sozialversicherung besonders kenntlich zu machen.
Ist in einer Meldung auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben (z.B. Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung), sind die Meldungen mit dem besonderen Merkmal "Entgelt im Übergangsbereich" zu versehen. Das Kennzeichen besteht in drei Ausprägungen:
Kennzeichen | Midijob in der Jahresmeldung |
---|---|
0 | Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs |
1 | Monatliche Arbeitsentgelte, die durchgehend im Übergangsbereich liegen |
2 | Monatliche Arbeitsentgelte, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs liegen |
In dem Datensatz für die Meldungen ist ein entsprechendes Feld für diese Angaben vorgesehen. Grundsätzlich ist in den Meldungen zur Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung einzutragen. Finden die Regelungen des Übergangsbereichs für Arbeitnehmer Anwendung, ist in den Meldungen das reduzierte (fiktive) Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Zusätzlich ist im Feld "Entgelt Rentenberechnung" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.