Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für alle Rentner und Rentenantragsteller. Hier ist versichert, wer eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt hat.
Ihr gesamtes Erwerbsleben von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags wird in zwei Hälften geteilt. In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen Sie mindestens 90 % dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Pauschal werden Ihnen je Kind drei Jahre zur Vorversicherungszeit angerechnet. Wenn Sie zum Beispiel 40 Jahre gearbeitet haben und von den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre gesetzlich versichert waren, egal ob pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert, können Sie in der KVdR versichert werden.
Es besteht keine Versicherungspflicht im Rahmen der KVdR. Dann wäre zu prüfen, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung besteht.
Freiwillig versicherte Rentenbezieher tragen und zahlen ihren Beitrag allein. Sie erhalten einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Dieser Zuschuss muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Damit der Zuschuss zugleich mit der Rente beginnen kann, sollte er zusammen mit der Rente beantragt werden. Die Rentenantragsvordrucke und die Meldung für die zuständige Krankenkasse enthalten entsprechende Möglichkeiten.
Der monatliche Beitragszuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse für den Zahlbetrag der Rente ergibt. Für freiwillig versicherte Rentenbezieher gilt der allgemeine Beitragssatz für die Beitragsberechnung aus Renten und Versorgungsbezügen.
Als freiwillig versicherter Rentner müssen Sie allerdings auch Beiträge aus sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt bezahlen, wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalerträgen.
Aus diesen Einnahmen sind Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht auch hier maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung? Dann erhalten Sie ab Juli 2024 automatisch einen Zuschlag. Voraussetzung ist, dass Ihre Rente erstmals zwischen 2001 und 2018 bewilligt wurde. Auch Personen, deren aktuelle Rente – wie eine Alters- oder Hinterbliebenenrente – direkt an eine Erwerbsminderungsrente anschließt, haben grundsätzlich Anspruch auf den Zuschlag.
Bis einschließlich November 2025 wird die Höhe des Zuschlags auf Grundlage des aktuellen Rentenbetrags berechnet und separat ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann anhand Ihrer persönlichen Entgeltpunkte berechnet und in einer Summe mit Ihrer Rente ausgezahlt. Fragen zur Berechnung beantwortet Ihnen gerne Ihr Rentenversicherungsträger.
Wichtig: Weil es sich um eine Rentenleistung handelt, unterliegt der Zuschlag der Beitragspflicht.
Die wichtigsten Informationen hat die Deutsche Rentenversicherung für Sie zusammengefasst. Umfassende Informationen lesen Sie außerdem im FAQ der Deutschen Rentenversicherung.