Menü
Mitglied werden

Bonusprogramm PremiumBonus Variante 2: PremiumLeistungen

Folgende Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen sind bei Wahl der Variante 2 als PremiumLeistungen anerkannt:

  • sportmedizinische Untersuchung
  • ergänzende Ultraschalluntersuchungen von Organen - „Sono-Check“
    (z. B. Brust- und Unterleibssonographie bei Frauen, transrektaler Ultraschall bei Männern) im Rahmen der Krebsvorsorge
  • erweiterte und ergänzende Krebsvorsorgeleistungen (z. B. zusätzliche Abstriche oder Laborparameter)
  • Glaukom-Früherkennungsuntersuchung (einmal jährlich)
  • Knochendichtemessung (einmal jährlich)
  • Infusion (inkl. Sachkosten für die Infusion) bei den Diagnosen Hörsturz und/oder Tinnitus

  • professionelle Zahnreinigung
  • Wurzelkanallängenmessung (Endometrie, GOZ bis max. 2,3-facher Satz)
  • Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden zur Wurzelbehandlung (GOZ bis max. 2,3-facher Satz)

  • Brillen und Kontaktlinsen zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit

Von einem Arzt auf Privatrezept verordnete und über eine Apotheke bezogenen nichtverschreibungspflichtige homöopathische oder pflanzliche Arzneimittel. Lifestyle-Präparate (auch Mittel zur Potenzsteigerung) und Nahrungsergänzungsmittel können nicht übernommen werden.

  • Vom Versicherten bei einem privaten Kranken- oder Pflegeversicherungsunternehmen abgeschlossene nachfolgend genannte Zusatzversicherungen:
  • Zahn-Zusatzversicherung
  • Sehhilfen-Zusatzversicherung
  • Pflege-Zusatzversicherung
  • Krankenhaus-Zusatzversicherung
  • Ambulante Zusatzversicherung
  • Alternative Medizin-Zusatzversicherung
  • Auslandsreisekrankenversicherung
  • Krankentagegeldversicherung
  • Krankenhaustagegeldversicherung
  • Vorsorge-Zusatzversicherung (IGEL Leistungen)
  • Versicherung für Freizeit/Sport (Fitnesscheck, Ernährungsberatung etc.)
  • Kinder-Zusatzversicherungen

Richtlinien zum Bonusprogramm PremiumBonus der BKK Faber-Castell & Partner

Die satzungsrechtlichen Regelungen zum Bonusprogramm sind im § 14 der Satzung der BKK Faber-Castell & Partner dargestellt. Diese Richtlinien konkretisieren die Satzungsregelung. Auf die Satzungsregelungen wird insoweit Bezug genommen und in dieser Richtlinie nicht gesondert angeführt. Die BKK Faber-Castell & Partner behält sich vor, das Bonusprogramm mit Wirkung für die Zukunft zu ergänzen, zu verändern oder einzustellen. 

Der Versicherte kann jährlich neu wählen, ob er den Bonus als einmalige Geldprämie (Variante 1) oder als Zuschuss für von der BKK Faber-Castell & Partner anerkannte und in Eigenleistung erbrachte Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen (Variante 2) erhalten will. Ein unterjähriger Wechsel zwischen den beiden Varianten ist nicht möglich.

Bei Variante 2 ist eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Ansprüchen auf das Folgejahr nicht möglich. Bei Variante 2 ist eine Resterstattung von nicht ausgeschöpften Ansprüchen ausgeschlossen. Die Erstattung erfolgt bei Variante 1 auf das angegebene Bankkonto des Versicherten. Bei Variante 2 erfolgt die Erstattung nach Vorlage der Rechnungen der vom Versicherten vorab bezahlten Vorsorge- und Gesundheitsleistungen ebenfalls auf das Bankkonto des Versicherten.

Die Teilnahme ist freiwillig. Teilnehmen können alle Versicherten der BKK Faber-Castell & Partner. Die Ansprüche entstehen in jedem Kalenderjahr neu, können aber nicht auf Folgejahre übertragen werden. Das Bonusjahr ist das Kalenderjahr. Alle Versicherten haben einen eigenständigen Anspruch.

Als Nachweis gilt die Bestätigung des Arztes/Zahnarztes bzw. der Nachweis durch den Anbieter der Leistung in der Bonuskarte. Alternativ können die der BKK Faber-Castell & Partner vorliegenden Abrechnungs- und Erstattungsdaten herangezogen werden. Bitte beachten Sie, dass uns Daten zum Teil erst mit mehrmonatiger Verzögerung (vor allem Arztdaten) vorliegen. Ebenso können andere geeignete Unterlagen (z. B. Impfpass) als Nachweis eingereicht werden. Als Antragstellung gilt die Vorlage/Einreichung der Bonuskarte, eine vorherige Erklärung der Teilnahme ist nicht nötig. Die Antragstellung kann erfolgen wenn alle im Bonusjahr möglichen Maßnahmen auf der Bonuskarte bestätigt sind bzw. die dazu nötigen Nachweise vorliegen. Es  erfolgt grds. nur eine Erstattung je Bonusjahr.

Evtl. Kosten für einen Stempel in der Bonuskarte, für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung oder dergleichen werden nicht erstattet. Bei Beginn der Versicherung während des Kalenderjahres gelten auch die bei der Vorkasse in Anspruch genommen Maßnahmen. Der Bonus kann als Geldprämie (Variante 1) oder wahlweise als Zuschuss zu den Kosten, die der Versicherte in Eigenleistung für von der BKK anerkannte Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen erbracht hat (PremiumLeistung, Variante 2), gewährt werden.

Die Wahl zwischen Geldprämie und Zuschuss zu den Kosten, die der Versicherte in Eigenleistung für von der BKK anerkannte Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen erbracht hat (PremiumLeistung) ist je Kalenderjahr und einheitlich für den Vorsorgebonus und den Aktivbonus neu möglich. Der Zuschuss insgesamt wird begrenzt durch die anhand von Rechnungen/Quittungen nachgewiesenen Kosten.

Bei Wahl der Geldprämie (Variante 1) erfolgt durch die BKK Faber-Castell & Partner die gesetzliche vorgesehene Meldung an die Finanzbehörden. Dabei gilt der Tag des Zuflusses (Überweisungstag) als Zuordnung für das Steuerjahr. Geldprämien für mitversicherte minderjährige Angehörige müssen beim (Haupt-)Versicherten berücksichtigt werden. Durch Unterschrift des Versicherten auf der Bonuskarte werden diese Vorstandsrichtlinien als Teilnahmebedingungen anerkannt.

Der Anspruch auf den Bonus entsteht, wenn der Versicherte eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nachweist. Dabei zählt die tatschliche Durchführung. Sofern eine Maßnahme aufgrund rechtlichen Vorgaben (z. B. notwendiges Lebensalter, Anspruchsfristen) nicht möglich ist, kann kein Bonus dafür gewährt werden. Je tatsächlich durchgeführter und nachgewiesener Maßnahme wird ein Bonus von 10,- € gewährt.

Der Bonus wird gewährt, wenn der Versicherte mindestens drei der genannten Maßnahmen nachgewiesen hat. Es zählen auch hier die im Bonusjahr tatsächlich durchgeführten oder in Anspruch genommenen Maßnahmen. Abweichend davon zählt bei Organ- oder Knochenmarkspende die (laufende) Registrierung im Bonusjahr Als Bonus wird dem Versicherten ein Betrag von 100,- € gewährt. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt der Bonus 50,- €. Maßgeblich ist das Lebensalter am Ende des Bonusjahres. Sofern sich der Versicherte für den Zuschuss zu selbst bezahlten und von der BKK anerkannten Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen entscheidet, wird der Bonusbetrag um 50 % erhöht.

Die BKK Faber-Castell & Partner kann die Teilnahmebedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ändern oder ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen werden in geeigneter Form gegenüber dem Versicherten bekanntgegeben.

Die BKK Faber-Castell & Partner behält sich vor, das Bonusprogramm unter Einhaltung einer angemessenen Frist, für den Fall gesetzlicher Änderung sowie auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der BKK Faber-Castell & Partner anzupassen oder einzustellen.

Änderungen oder die Beendigung des Bonusprogrammes werden gegenüber dem Versicherten in geeigneter Form bekanntgegeben. Bei Einstellung des Bonusprogrammes können bis zur Einstellung gesammelte Bonusmaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einstellung des Bonusprogrammes eingelöst werden.

Sollte eine der hier enthaltenen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen ihre Geltung. Die unwirksame Klausel wird durch eine Klausel ersetzt, die ihrem Zweck möglichst nahe kommt.

Es gelten die Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten (SGB X) sowie des BDSG.