Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.
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(§§ 275 ff. SGB V) Der Medizinische Dienst (MD) ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft aller Krankenkassen, die den MD - gemeinsam mit den Pflegekassen - über eine Umlage, abhängig von der Mitgliederzahl, finanzieren. Die Krankenkassen sind in gesetzlich bestimmten Fällen, oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung erforderlich ist, verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen, zur Einleitung von Leistungen der Teilhabe oder bei Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des MD einzuholen. Der MD soll der Verwaltung (also den Kranken- und Pflegekassen) Entscheidungshilfen geben. Große Bedeutung hat daher die Beratungsfunktion des MD in allgemeinen medizinischen Fragen der gesundheitlichen Versorgung u. a. für Vertragsverhandlungen mit Leistungserbringern; gleichzeitig soll durch Einschaltung des MD eine Qualitätssicherung/-verbesserung erreicht werden.
Unter anderem werden Stellungnahmen für Krankenkassen zu folgenden Tatbeständen gegeben:
Der MD prüft im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen, ob die Pflegeeinrichtungen die vereinbarten Qualitätsstandards einhalten. Dabei berät der MD die Pflegeeinrichtungen mit dem Ziel, Qualitätsmängeln vorzubeugen sowie die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.