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SV-Lexikon

Ihr Wissensportal rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht

Unser Sozialversicherungslexikon bietet Ihnen klare und verständliche Informationen zu den wichtigsten Begriffen rund um Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Von grundlegenden Themen bis hin zu spezifischen Fachbegriffen – hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.

Mit praktischen Beispielen, verständlichen Erklärungen und hilfreichen Verweisen zu relevanten Gesetzen und Urteilen machen wir komplexe Inhalte greifbar. Dank einer intuitiven Suchfunktion gelangen Sie schnell zu den gewünschten Informationen und können sich bei Bedarf tiefer in verwandte Themen einlesen.

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Kündigungsfristen

Die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB auf

  • einen Monat zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat,
  • zwei Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat,
  • drei Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat,
  • vier Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat,
  • fünf Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat,
  • sechs Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat,
  • sieben Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat.

Während der Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB.

Einzelvertraglich können längere Fristen vereinbart werden, wobei für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist gelten darf als für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen ist nur möglich für Aushilfen, die weniger als drei Monate beschäftigt werden, und in Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Die Kündigungsfrist muss im letzten Fall mindestens vier Wochen betragen, wobei von den verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB nach dem Gesetzeswortlaut in § 622 Abs. 5 BGB nicht abgewichen werden darf.

Der folgenden Aufstellung kann man entnehmen, wann eine Kündigung zugehen muss, um wirksam eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses  im Jahr 2026 herbeiführen zu können.

Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen
bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zehn Jahren
Ende des
Arbeitsverhältnisses
Beschäftigungsdauer
weniger als 2 Jahre
Beschäftigungsdauer
ab 2 Jahren
Beschäftigungsdauer
ab 5 Jahren
Beschäftigungsdauer
ab 8 Jahren
 Zustellung der Kündigung muss erfolgen bisZustellung der Kündigung muss erfolgen bisZustellung der Kündigung muss erfolgen bisZustellung der Kündigung muss erfolgen bis
15.1.202618.12.2025   
31.1.20263.1.2026*31.12.202529.11.202530./31.10.2025
15.2.202617.1.2026   
28.2.202631.1.202631.1.202531.12.202529.11.2025
15.3.202614.2.2026   
31.3.20263.3.202628.2.202631.1.202631.12.2025
15.4.202617.3.2026   
30.4.20262.4.202631.3.202628.2.202631.1.2026
15.5.202617.4.2026   
31.5.20262.5.202630.4.202631.3.202628.2.2026
15.6.202618.5.2026   
30.6.20262.6.202630.5.202630.4.202631.3.2026
15.7.202617.6.2026   
31.7.20263.7.202630.6.202630.5.202630.4.2026
15.8.202618.7.2026   
31.8.20263.8.202631.7.202630.6.202630.5.2026
15.9.202618.8.2026   
30.9.20262.9.202629.8.202631.7.202630.6.2026
15.10.202617.9.2026   
31.10.20262.10.202630.9.202631.8.202631.7.2026
15.11.202617.10.2026   
30.11.20262.11.2026*30./31.10.2026*30.9.202631.8.2026
15.12.202617.11.2026   
31.12.20263.12.202630.11.202630./31.10.2026*30.9.2026

* Liegt der Fristbeginn (Tag der Zustellung der Kündigung) auf einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag könnte der Zugang problematisch werden. Zur Sicherheit sollte die Kündigung dann spätestens am letzten Werktag davor zugehen.