Der Personengruppenschlüssel ist dreistellig und dient als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers. Der Personengruppenschlüssel ist bei jeder Meldung anzugeben. Sind mehrere Schlüssel möglich, ist grundsätzlich immer der niedrigste zu verwenden. Ausnahme besteht nur für die Schlüssel „109“ und „110“. Diese beiden Schlüssel haben immer Vorrang.
Weiterführende Informationen zum Personengruppenschlüssel finden Sie im SV-Lexikon.
Schlüssel | Personenkreis |
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101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale |
102 | Auszubildende |
103 | Beschäftigte in Altersteilzeit |
104 | Hausgewerbetreibende |
105 | Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt |
106 | Werkstudenten |
107 | Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen |
108 | Bezieher von Vorruhestandsgeld |
109 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
111 | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen |
112 | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft |
113 | Nebenerwerbslandwirte |
114 | Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt |
116 | Ausgleichsgeld nach dem FELEG |
117 | Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte |
118 | Berufsmäßig unständig Beschäftigte |
119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
120 | Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bis zur Regelaltersgrenze |
121 | Auszubildende deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt |
122 | Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung |
123 | Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder Bundesfreiwilligendienst leisten |
124 | Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung |
127 | Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. |
140 | Seeleute |
141 | Auszubildende in der Seefahrt |
142 | Seeleute in Altersteilzeit |
143 | Seelotsen |
144 | Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt |
190 | Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit nur zur gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigem Entgelt. |