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Personengruppenschlüssel

Der Personengruppenschlüssel ist dreistellig und dient als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers. Der Personengruppenschlüssel ist bei jeder Meldung anzugeben.

Bitte beachten Sie: Sind mehrere Schlüssel möglich, ist grundsätzlich immer der niedrigste zu verwenden. Ausnahme besteht nur für die Schlüssel „109“ und „110“. Diese beiden Schlüssel haben immer Vorrang.

Personenkreis 
101Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
102Auszubildende
103Beschäftigte in Altersteilzeit
104Hausgewerbetreibende
105Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
106Werkstudenten
107Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen
108Bezieher von Vorruhestandsgeld
109Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
110Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
111Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
112Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
113Nebenerwerbslandwirte
114Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
116Ausgleichsgeld nach dem FELEG
117Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
118Berufsmäßig unständig Beschäftigte
119Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
120Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bis zur Regelaltersgrenze
121Auszubildende deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt 
122Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
123Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder Bundesfreiwilligendienst leisten
124Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung
127Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind.
140Seeleute
141Auszubildende in der Seefahrt
142Seeleute in Altersteilzeit
143Seelotsen
144Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt
190Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit nur zur gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigem Entgelt.
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Weiterführende Informationen zum Personengruppenschlüssel finden Sie im Lexikon.