Der Personengruppenschlüssel ist dreistellig und dient als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers. Der Personengruppenschlüssel ist bei jeder Meldung anzugeben.
Bitte beachten Sie: Sind mehrere Schlüssel möglich, ist grundsätzlich immer der niedrigste zu verwenden. Ausnahme besteht nur für die Schlüssel „109“ und „110“. Diese beiden Schlüssel haben immer Vorrang.
Personenkreis | |
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101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale |
102 | Auszubildende |
103 | Beschäftigte in Altersteilzeit |
104 | Hausgewerbetreibende |
105 | Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt |
106 | Werkstudenten |
107 | Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen |
108 | Bezieher von Vorruhestandsgeld |
109 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
111 | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen |
112 | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft |
113 | Nebenerwerbslandwirte |
114 | Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt |
116 | Ausgleichsgeld nach dem FELEG |
117 | Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte |
118 | Berufsmäßig unständig Beschäftigte |
119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
120 | Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bis zur Regelaltersgrenze |
121 | Auszubildende deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt |
122 | Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung |
123 | Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder Bundesfreiwilligendienst leisten |
124 | Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung |
127 | Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. |
140 | Seeleute |
141 | Auszubildende in der Seefahrt |
142 | Seeleute in Altersteilzeit |
143 | Seelotsen |
144 | Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt |
190 | Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit nur zur gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigem Entgelt. |
Weiterführende Informationen zum Personengruppenschlüssel finden Sie im Lexikon.