Bei den Meldungen zur Sozialversicherung sind Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Dieser Schlüssel besteht aus 4 Ziffern.
Anhand dieser Ziffern ist die jeweilige Beitragspflicht in der
- Krankenversicherung (1. Stelle),
- Rentenversicherung (2. Stelle),
- Arbeitslosenversicherung (3. Stelle) und
- Pflegeversicherung (4. Stelle)
zu erkennen. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die möglichen Beitragsgruppenschlüssel auf.
Regelung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer:
Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmenden, der aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, so ist dieser mit der Beitragsgruppe „9“ zu melden, falls Sie weiterhin die Beiträge an die Krankenkasse abführen. Erhält der Arbeitnehmende einen Beitragszuschuss, so ist in der Krankenversicherung die Beitragsgruppe „0“ zu melden.
Regelung für befristete Beschäftigungen:
Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmenden, dessen Beschäftigung auf weniger als 10 Wochen befristet ist, so hat dieser keinen Anspruch auf Krankengeld. Für die Krankenversicherung ist daher nur der ermäßigte Beitragssatz abzuführen und die Beitragsgruppe „3“ für die Krankenversicherung zu melden.