Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erbringt der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten. Bis Ende 2021 gab es für diese Bescheinigung jedoch keine einheitlichen Vorgaben.
Vor diesem Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Krankenkassenverbänden beschlossen, die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung näher zu definieren und für die Ausstellung ein Musterformular zu erstellen. Dieses verwenden die Krankenkassen seit Anfang 2022 einheitlich.
Differenzierung zwischen einfacher und qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Ausstellung einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle obliegenden Beitragsnachweispflichten und Beitragszahlungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und (in der Regel) 6 Monaten zuvor. Bestehen aktuell zwar keine Beitragsrückstände, sind aber die Beitragsnachweispflichten oder Beitragszahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt worden, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung in eingeschränkter Form auszustellen (einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung). Hierüber entscheidet die Krankenkasse im Rahmen des ihr eingeräumten (pflichtgemäßen) Ermessens.