Ekzeme, Hustenanfälle, Schwerhörigkeit – ernste gesundheitliche Probleme, unter denen immer mehr Arbeitnehmer leiden und die sie in vielen Fällen berufsunfähig machen. Schuld sind zum Beispiel Schadstoffe, wie Stäube oder Dämpfe die inhaliert werden, Färbemittel, die die Haut reizen oder Lärm der die Ohren schädigt.
Doch ab wann gelten die Beschwerden als eine anerkannte Berufskrankheit?
Was können Betroffene tun, wenn sie durch eine Berufskrankheit arbeitsunfähig oder behandlungsbedürftig werden? Fragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, denn nicht jeder Gesundheitsschaden durch die berufliche Tätigkeit wird von den Berufsgenossenschaften anerkannt. Ein Beispiel: Ein Bäcker mit Mehlstauballergie, ein Lehrer mit Burn-out-Syndrom: Beide leiden unter einer Berufskrankheit, die zu Ausfällen am Arbeitsplatz und im schlimmsten Fall dazu führt, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Der Unterschied: Die Allergie ist offiziell anerkannt, der Erschöpfungszustand nicht.
Haben Sie den Verdacht, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit besteht?
Dann senden Sie diesen Fragebogen (pdf, 212 kB) ausgefüllt an uns zurück.
Wir leiten nach Prüfung ein entsprechendes Feststellungsverfahren über die zuständige Berufsgenossenschaft ein.
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die
Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, gelten deshalb grundsätzlich nicht als Berufskrankheiten; auch dann nicht, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit bedingt sind.
Umgekehrt genügt es jedoch auch nicht, dass jemand an einer in der Berufskrankheitenliste genannten Krankheit, z. B. an Lärmschwerhörigkeit, leidet. Die Krankheit muss durch die berufliche bzw. versicherte Tätigkeit verursacht sein.
Hier erhalten Sie die Liste aller anerkannten Berufskrankheiten.