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Neue Beitragsregelungen in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll Pflegebedürftige bei steigenden Kosten entlasten und ihren Angehörigen unter die Arme greifen. Um neue Leistungen zu ermöglichen und die Finanzsituation zu stabilisieren, passt der Gesetzgeber mit dem PUEG die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 an. Auf der einen Seite erhöht sich der Beitragssatz für Kinderlose und Eltern mit einem Kind. Auf der anderen Seite werden Abschläge je nach Anzahl der Kinder unter 25 Jahren eingeführt.

Das sind die neuen Beitragssätze

Zum 1. Juli 2023 wird die Anzahl der Kinder relevant. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet. Für Eltern mit mehr als fünf Kindern erfolgt keine weitere Beitragsermäßigung. Ist nur noch ein Kind unter 25 Jahren bzw. sind alle Kinder bereits 25 Jahre oder älter, werden die Beiträge der Eltern lebenslänglich mit dem allgemeinen Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,4 Prozent bemessen.

KinderzahlZuschlag / Abschlag in %Beitragssatz in %Arbeitnehmeranteil in %Arbeitgeberanteil in %
Kinderlos+ 0,64,02,31,7
Eltern mit 1 Kind sowie lebenslangBasiswert3,41,71,7
Eltern mit 2 Kindern*- 0,253,151,451,7
Eltern mit 3 Kindern*- 0,52,91,21,7
Eltern mit 4 Kindern*- 0,752,650,951,7
Eltern mit 5 und mehr Kindern*- 1,02,40,71,7
Tabelle nach links oder rechts schieben

* unter 25 Jahren

Fragen und Antworten rund um die Beitragssatzregelungen der Pflegereform

Eltern müssen der beitragsabführenden Stelle (z.B. ihrem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit) die Anzahl, die Namen und das Alter ihrer Kinder mitteilen, also z.B. ihrem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit. Bei freiwillig Versicherten ist es ausreichend, wenn sie nach Aufforderung durch die Pflegekasse dieser die berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren formlos mitteilen.

Ist die Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse bereits bekannt, z.B. durch einen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte oder durch die Meldung von Kindererziehungszeiten an den Rentenversicherungsträger, kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden.

Berücksichtigt werden sowohl leibliche als auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder. Auch verstorbene Kinder werden eingerechnet.

Für Stief- und Adoptiveltern gelten jedoch zusätzliche Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sie vom Wegfall des Beitragszuschlags und der Entlastung durch Beitragsabschläge profitieren:

  • Bei Stiefeltern: Das Kind darf zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil die Altersgrenze der Familienversicherung noch nicht erreicht haben und das Kind muss vor Erreichen dieser Altersgrenze in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden sein.
  • Bei Adoptiveltern: Das Kind darf zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung noch nicht erreicht haben.

Bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Bis dahin reicht es aus, wenn Mitglieder der beitragsabführenden Stelle (z.B. ihrem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit) bzw. Selbstständigen der Pflegekasse Nachweise vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Dennoch können Sie gerne bereits Nachweise einreichen, die später berücksichtigt werden. Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren eingeführt werden, um die entsprechenden Daten zu erheben und zu dokumentieren. Wie das digitale Verfahren konkret umgesetzt wird, ist derzeit noch offen.

Bis das digitale Verfahren gestartet ist, schreibt das Gesetz selbst keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z.B. ihrem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit) vor.

Als Nachweise kommen z. B. in Frage:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("Mehrsprachige Ausüge aus Personenstandsbüchern")
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) 
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde)
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn)
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrags, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen)
  • Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags)
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen

Auch mit dem PUEG enfällt der Kinderzuschlag weiterhin sowohl für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als auch für Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden.

Durch die Kurzfristigkeit des Beschlusses kam es sowohl bei den beitragsabführenden Stellen (z.B. ihrem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit) als auch bei den Krankenkassen zu zeitlichen Verzögerungen bei der Berücksichtigung der neuen Pflegebeitragssätze, insbesondere wenn mehrere Kinder zu Beitragsabschlägen berechtigen.

Wenn vorübergehend ein falscher Pflegebeitragssatz angesetzt wurde, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung rückwirkend zum 01.07.2023 von der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern von der Krankenkasse neu berechnet. 

Was sich bereits geändert hat und in Zukunft ändern wird, lesen Sie in unserer Zusammenfassung zum PUEG.