Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll Pflegebedürftige bei steigenden Kosten entlasten und ihren Angehörigen unter die Arme greifen. Um neue Leistungen zu ermöglichen und die Finanzsituation zu stabilisieren, passte der Gesetzgeber mit dem PUEG die Beitragssatzstruktur in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 an. Auf der einen Seite erhöhte sich der Beitragssatz für Kinderlose und Eltern mit einem Kind. Auf der anderen Seite wurden Abschläge je nach Anzahl der Kinder unter 25 Jahren eingeführt.
Seit 1. Juli 2023 ist die Anzahl der Kinder relevant. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet. Für Eltern mit mehr als fünf Kindern erfolgt keine weitere Beitragsermäßigung. Ist nur noch ein Kind unter 25 Jahren bzw. sind alle Kinder bereits 25 Jahre oder älter, werden die Beiträge der Eltern lebenslänglich mit dem allgemeinen Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 % bemessen.
Kinderzahl | Zuschlag / Abschlag in % | Beitragssatz in % | Arbeitnehmeranteil in % | Arbeitgeberanteil in % |
---|---|---|---|---|
Kinderlos | + 0,6 | 4,2 | 2,4 | 1,8 |
Eltern mit 1 Kind sowie lebenslang | Basiswert | 3,6 | 1,8 | 1,8 |
Eltern mit 2 Kindern* | - 0,25 | 3,35 | 1,55 | 1,8 |
Eltern mit 3 Kindern* | - 0,5 | 3,1 | 1,3 | 1,8 |
Eltern mit 4 Kindern* | - 0,75 | 2,85 | 1,05 | 1,8 |
Eltern mit 5 und mehr Kindern* | - 1,0 | 2,6 | 0,8 | 1,8 |
* unter 25 Jahren
Eltern müssen der beitragsabführenden Stelle die Anzahl, die Namen und das Alter ihrer Kinder mitteilen, also zum Beispiel ihrem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit. Bei freiwillig Versicherten ist es ausreichend, wenn sie nach Aufforderung durch die Pflegekasse dieser die berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren formlos mitteilen.
Ist die Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse bereits bekannt, beispielsweise durch einen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte oder durch die Meldung von Kindererziehungszeiten an den Rentenversicherungsträger, kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden.
Berücksichtigt werden sowohl leibliche als auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder. Auch verstorbene Kinder werden eingerechnet.
Für Stief- und Adoptiveltern gelten jedoch zusätzliche Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sie vom Wegfall des Beitragszuschlags und der Entlastung durch Beitragsabschläge profitieren:
Bis zum 30. Juni 2025 war ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Bis dahin reicht es aus, wenn Mitglieder der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel ihrem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit) beziehungsweise Selbstständigen der Pflegekasse Nachweise vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Dennoch können Sie gerne bereits Nachweise einreichen, die später berücksichtigt werden. Zum 1. April 2025 ist ein digitales Verfahren gestartet – das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV). Seit dem 1. Juli 2025 ist dieses Verfahren für beitragsabführende Stellen und Zahlstellen verpflichtend.
Auch mit dem PUEG enfällt der Kinderzuschlag weiterhin sowohl für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als auch für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
Was sich bereits geändert hat und in Zukunft ändern wird, lesen Sie in unserer Zusammenfassung zum PUEG.