Beitragsbemessungsgrenzen
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 87.600,00 Euro (monatlich: 7.300,00 Euro) auf 90.600,00 Euro (monatlich: 7.550,00 Euro) erhöht. In den neuen Bundesländern kommt es zu einer Anhebung von 85.200,00 Euro (monatlich: 7.100,00 Euro) auf 89.400,00 Euro (monatlich: 7.450,00 Euro).
In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 59.850,00 Euro (monatlich: 4.987,50 Euro) auf 62.100,00 Euro (monatlich: 5.175,00 Euro).
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2023/2024 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2024 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2023 (= 66.600,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2024 (69.300,00 Euro bundesweit) überschreitet.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2024: 62.100,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.
Mini- und Midijobber
Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Mit der zum 01.01.2024 geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze somit von aktuell 520,00 Euro auf dann 538,00 Euro monatlich (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 538,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro.