Die Pfändungsfreigrenzen sollen das Existenzminimum von Schuldnern sicherstellen. Gleichfalls gilt es dafür Sorge zu tragen, dass diese ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können. Sofern das Arbeitseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leisten muss.
Seit Anfang Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.402,28 Euro (bisher 1.330,16 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 527,76 Euro (bisher 500,62 Euro) für die erste und jeweils weitere 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die sich so ergebenden Werte finden sich in den als Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 abgedruckten Tabellen. Dabei wurden entsprechende Rundungsvorschriften berücksichtigt.
Laut Tabelle verbleibt demnach einer Person ohne Unterhaltsverpflichtung seit dem 01.07.2023 ein unpfändbarer Nettolohn von monatlich bis zu 1.409,99 Euro. Hat jemand, dessen Einkommen gepfändet wird, Unterhaltsverpflichtungen, ergeben sich höhere Beträge. Maximal bleiben danach monatlich bis zu 3.109,99 Euro pfändungsfrei, und zwar bei einer Unterhaltspflicht gegenüber fünf und mehr Personen.
Zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023