In den letzten Jahren gab es wiederholt zeitlich befristete Regelungen zur telefonischen Krankschreibung. Folgende Regelungen gelten nun dauerhaft: Wer leicht erkankt ist, kann sich per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen. Voraussetzung: Patientinnen und Patienten sind in der Praxis bekannt und es liegen keine schwere Symptome vor.
Zudem können Eltern eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes per Telefon erhalten. Eine solche Bescheinigung ist Voraussetzung, dass Eltern Krankengeld gezahlt wird, wenn sie aufgrund der Betreuung ihres kranken Kindes nicht arbeiten können.
Entscheidung liegt im Ermessen der Ärztinnen und Ärzte
Damit gilt: Versicherte, die aufgrund einer leichten Erkrankung arbeitsunfähig sind, können bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden. Ärztinnen und Ärzte stellen hierfür am Telefon Fragen zu den Beschwerden. Sie entscheiden dann, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder doch eine Untersuchung in der Praxis nötig ist. Eine telefonische Folgebescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Arzt Sie zwischenzeitlich persönlich untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit festgestellt hat.
Auch eine Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes können Eltern für bis zu fünf Werktage bekommen. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Krankschreibung für Erwachsene: Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und die Arzt oder die Ärztin entscheidet, ob der telefonische Kontakt reicht oder nicht.