Am 01.03.2024 ist die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Neuerungen sollen es Menschen aus Drittstaaten erleichtern, in Deutschland zu arbeiten.
Mehr Menschen aus Drittstaaten, also Ländern außerhalb der EU, können in Deutschland arbeiten, ohne ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen zu müssen. Voraussetzung ist eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und ein im Herkunftsland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss. Das bedeutet weniger Bürokratie und kürzere Verfahren. Vor allem Handwerksbetriebe und mittelständische Unternehmen profitieren davon. Um Lohndumping zu verhindern, sind Mindestgehälter oder eine Tarifbindung des Arbeitgebers vorgesehen.
Mit der zweiten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gilt seit 01.03.2024 zudem:
- Das Verfahren, um einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland zu erhalten, kann auch erst nach der Einreise begonnen werden, sofern die Berufsqualifikation weiterhin anerkannt werden muss. Das gilt zum Beispiel in vielen Gesundheits- und Pflegeberufen. Dafür müssen Fachkräfte und Arbeitgeber eine Anerkennungspartnerschaft vereinbaren.
- Für qualifizierte Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten wird der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung zur Pflegehilfskraft in Deutschland erworben oder anerkannt ist.
- Arbeitgeber können ausländische Fachkräfte bis zu acht Monate einstellen, um Engpässe in Spitzenzeiten durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden zu decken. Diese sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zulassungszahl ("Kontingent") festgelegt hat.
Das Portal der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte informiert Sie ausführlich.