Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen
Versorgungsbezüge sind grundsätzlich zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Dies bedeutet, dass die Zahlstelle aus dem Versorgungsbezug Beiträge berechnet, diese einbehält und an die Krankenkasse abführt.
Beitragssatz:
Als Beitragssatz gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz von 15,5 %.
Auch in der Pflegeversicherung ist der maßgebliche Beitragssatz von 1,95 % bzw. für Kinderlose 2,20 % anzuwenden.
Beitragstragung:
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Arbeitnehmer alleine. Anders als bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern leistet die Zahlstelle keinen Anteil zu den Beiträgen.
Die Beiträge werden aus dem gezahlten Versorgungsbezug gezahlt.
Hierbei gibt es jedoch eine Freibetragsgrenze.
Diese beträgt 2011 monatlich 127,75 €, ab 2012 beträgt die Grenze monatlich 131,25 €.
Liegt der gezahlte Versorgungsbezug unter dieser Grenze, so müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
Liegt der gezahlte Versorgungsbezug über dieser Grenze, so sind aus dem gesamten Versorgungsbezug Beiträge zu berechnen.
Die Entscheidung über die Beitragspflicht trifft die Zahlstelle.
Wird der Versorgungsbezug an die Krankenkasse gemeldet, so erhält die Zahlstelle eine Rückmeldung der Krankenkasse.
Diese bescheinigt grundsätzlich Beitragspflicht. Ob tatsächlich Beiträge abzuführen sind entscheidet die Zahlstelle.
Versorgungsbezüge sind bis zur Freibetragsgrenze beitragsfrei.
Erhält ein Arbeitnehmer jedoch von verschiedenen Stellen Versorgungsbezüge, so sind alle Versorgungsbezüge zu addieren ob Beitragspflicht oder –freiheit vorliegt.
Da der Zahlstelle Informationen über weitere Versorgungsbezüge nicht vorliegen, erhält Sie diese von der zuständigen Krankenkasse.
Wird ein Versorgungsbezug an die Krankenkasse gemeldet, so wird auch von der Krankenkasse eine Rückmeldung an die Zahlstelle abgegeben.
Werden mehrere Versorgungsbezüge bezogen meldet die Krankenkasse, ob es sich um einen sog. Mehrfachbezug handelt und falls ja, ob nun eine Beitragsabführung erfolgen muss oder nicht.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen, wie die GSV-Beiträge, an die Krankenkasse abgeführt werden.
Hierzu ist ebenfalls ein gesonderter Beitragsnachweis an die Krankenkasse zu übermitteln.
Die Beitragsnachweise sind maschinell zu übermitteln. Eine kostenlose Ausfüllhilfe stellen wir Ihnen in unserem Online-Center zur Verfügung.
Beiträge werden maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Diese beträgt im Jahr 2011 monatlich 3.712,50 €, im Jahr 2012 monatlich 3.825,00 €
Einnahmen wie Arbeitsentgelt oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden hierbei angerechnet.
Damit die Zahlstelle weiß, ob aus dem Versorgungsbezug noch Beiträge abzuführen sind, teilt die Krankenkasse den sog. VB-Max. mit.
Dieser zeigt der Zahlstelle an, bis zu welcher Grenze Beiträge von der Zahlstelle noch berechnet werden dürfen.
Fragen zum Thema Versorgungsbezüge beantworten wir Ihnen gerne auch persönlich.
Ihr Kontakt:
Frau
Kathrin Leher
BKK Faber-Castell & Partner
Hauptverwaltung Regen
Tel.: 09921/9602-290
Um schriftlichen Kontakt mit Frau Kathrin Leher aufzunehmen,
benutzen Sie bitte das Kontaktformular.
Bitte beachten Sie:
Unternehmen mit regelmäßig weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern können bei deren Krankenkasse eine Entbindung von der Einbehaltungs- und Abführungspflicht der Beiträge beantragen.
D. h., dass die Krankenkasse die Beiträge in diesen Fällen von den Versorgungsbeziehern selbst anfordert. Die Meldepflichten der Zahlstellen bestehen jedoch weiterhin (über Beginn, Veränderung, Ende des Versorgungsbezuges).
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