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Fälligkeitstermine der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Da in der Praxis zu diesem Zeitpunkt nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsberechnung bekannt sind, müssen die Beiträge im Rahmen einer voraussichtlichen Beitragsschuld bestimmt werden. Falls die voraussichtliche Beitragsschuld nicht der tatsächlichen entspricht, werden diese bei der Bestimmung der Beitragsschuld für den nächsten Monat berücksichtigt.

Drittletzter Bankarbeitstag des Monats:

MonatJan.Feb.MärzAprilMaiJuni
Fälligkeitstag29.27.26.26.28./29.26.
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MonatJuliAug.Sept.Okt.Nov.Dez.
Fälligkeitstag29.28.26.28./29.27.23.
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Hinweis: Führen Sie auch Beiträge für Arbeitnehmer ab, die aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich versichert sind, so sind diese Beiträge grundsätzlich erst am 15. des Folgemonats für den Vormonat fällig. Viele Arbeitgeber bevorzugen aber, dass diese Beiträge ebenfalls am drittletzten Bankarbeitstag abgeführt werden. Falls Sie dies wünschen, informieren Sie uns doch kurz!

Beitragsnachweise

Auch für die Beitragsnachweise gilt ein einheitlicher Abgabetermin. Die Nachweise müssen am fünftletzten Bankarbeitstag, also zwei Tage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle abgegeben werden. Ohne diesen Beitragsnachweis muss die Krankenkasse den Beitrag für den Monat schätzen, was dazu führen kann, dass zu niedrige oder auch zu hohe Beiträge berechnet werden, als tatsächlich zu leisten sind. Die Einhaltung der Abgabetermine ist daher sehr wichtig.

Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats:

MonatJan.Feb.MärzAprilMaiJuni
Abgabetermin25.23.22.24.24./27.24.
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MonatJuliAug.Sept.Okt.Nov.Dez.
Abgabetermin25.26.24.24./25.25.19.
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Hier können Sie das Formular zur Einzugsermächtigung für GSV-Beiträge (pdf) direkt herunterladen. Übrigens: Das Download-Center der BKK Faber-Castell & Partner bietet Arbeitgebern Zugang zu Formularen und vielen Servicevorteilen.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Mit dem SV-Meldeportal können Arbeitgeber ganz einfach Meldungen zur Sozialversicherungen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.