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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Umlage U1, U2)

Zum Schutz der Arbeitgeber vor unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastungen durch die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) ist eine Ausgleichsversicherung für Betriebe vorgeschrieben, die eine bestimmte Beschäftigungszahl (max. 30 Beschäftigte) nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass aus dieser Versicherung die vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltfortzahlung

  • an Arbeitnehmer aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit (U1),
  • bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft (U2)
  • sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (U2)

teilweise rückerstattet werden kann. Hier finden Sie die aktuellen Beitrags- und Umlagesätze der BKK Faber-Castell & Partner.

Hinweis:
Für die Durchführung am Ausgleichsverfahren ist nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz die Kasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

Die Übermittlung von Erstattungsanträge ist nur maschinell möglich. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z.B. ZVK- oder VBL-Umlagen) zählen auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Wir bieten Ihnen hierzu die Anwendung SV-Meldeportal an.

Sollte eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich sein, setzen Sie sich doch bitte mit unserem Arbeitgeberservice in Verbindung.

Mit dem SV-Meldeportal können Arbeitgeber ganz einfach Meldungen zur Sozialversicherungen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Bis auf wenige Ausnahmen, nehmen alle Arbeitgeber am Umlageverfahren U2 teil. Hierbei wird nicht auf die Mitarbeiteranzahl abgestellt, sodass auch Unternehmen mit mehr als 30 Mitarbeitern zur Teilnahme verpflichtet sind.

Grundsätzlich alle Arbeitgeber, die im Vorjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist grundsätzlich von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszugehen.

Nicht mitgezählt werden:

  • Auszubildende
  • Praktikanten und Volontäre
  • Schwerbehinderte
  • Heimarbeiter
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Personen in der Elternzeit und mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens

Mit dem Faktor 0,25 gezählt: Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden.

Mit dem Faktor 0,5 gezählt: Arbeitnehmer, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben.

Mit dem Faktor 0,75 gezählt: Arbeitnehmer, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben.

Ausnahmetatbestände: Ihr Betrieb nimmt nicht teil, wenn

  • die Arbeitnehmer mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind,
  • Sie eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sind (Teilnahme an U2 ist jedoch Pflicht!),
  • Sie ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege sind (wobei mehr ein Wahlrecht zur dauerhaften Teilnahme ausgeübt werden kann),
  • Sie Hausgewerbetreibende sind.

Beim Erstattungsantrag kann das weitergezahlte laufende Entgelt zur Erstattung angesetzt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hingegen nicht. Der Erstattungssatz der Umlage U2 liegt bei 100 %. Bei der Umlage U1 richtet sich die Höhe der Erstattung nach dem von Ihnen gewählten Umlagesatz. Hier gelangen Sie zu unseren Beitrags- und Umlagesätzen.

Wichtiger Hinweis: Fortgezahltes Teil-Entgelt ist nicht erstattungsfähig. Dies bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitstages oder seiner Schicht krank wird und nach Hause geht, erhält er für diesen Tag sein Entgelt voll gezahlt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Entgeltfortzahlung. Diese beginnt erst ab dem Folgetag. Somit kann das gezahlte Teil-Entgelt auch nicht bei der Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens angesetzt werden.

Ein Antrag auf Änderung des Erstattungssatzes wirkt ab dem Beginn des folgenden Kalenderjahres und muss spätestens zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres eingegangen sein. Somit kann ein Wechsel des Erstattungssatzes nur einmal jährlich erfolgen. Bei der erstmaligen Teilnahme am Ausgleichsverfahren wird die Wahl zum Beginn des ersten Teilnahmemonats wirksam, wenn der Antrag spätestens im Folgemonat gestellt wird. Der gewählte Erstattungssatz gilt auch für die folgenden Kalenderjahres, sofern kein erneutes Wahlrecht ausgeübt wird.

Hier können Sie die Wahlerklärung zum Umlagesatz U1 (pdf) abrufen. In unserem Download-Center haben Arbeitgeber Zugang zu vielen weiteren Formularen und Anträgen.

Bei Fragen steht Ihnen gerne unser Arbeitgeber-Serviceteam zur Seite. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Wichtige Fristen für Elternzeit, Mutterschutz und Entgeltfortzahlung/Krankengeld für die Personalarbeit und Gehaltsabrechnung erhalten Sie im Fristenkalender.

Frau Sabine Arbinger
Frau Sabine ArbingerBeitragsmanagement / Arbeitgeberservice09921 9602-294 Nachricht senden