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Interne Meldestelle für Hinweise im beruflichen Kontext

Hinweisgeberschutz

Wenn Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, geraten sie häufig in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden oder überwiegt die Loyalitätspflicht als Beschäftigter? Aus Angst vor negativen Konsequenzen werden mögliche Rechtsverstöße dann nicht aufgedeckt. Dem will das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) entgegenwirken.

Das Gesetz stellt den Schutz von Hinweisgebern und anderen Personen sicher, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf von der Abgabe einer Meldung betroffen sind. Denn wer Verstöße meldet, soll keinesfalls berufliche Konsequenzen oder gar eine Kündigung befürchten müssen. Das Gesetz setzt die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht um und bezieht sich sich damit ausschließlich auf Hinweise und Whistleblowing im beruflichen Kontext

Fragen und Antworten

Der Katalog von Tatbeständen, die gemeldet werden können, ist umfangreich. Dazu gehören insbesondere alle Handlungen, die gegen Gesetze verstoßen wie Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht. Aber auch bestimmte Rechtsvorschriften werden abgedeckt, zum Beispiel Geldwäsche, Umweltschutz, Datenschutz oder Diskriminierung. 

Alle Tatbestände, die das Gesetz abdeckt, finden Sie in § 2 HinSchG – Sachlicher Anwendungsbereich.

Hinweisgebern stehen prinzipiell verschiedene Meldewege offen: interne und externe Meldestellen. Interne Meldestellen sind vom Beschäftigungsgeber selbst eingerichtete Stellen. Externe Meldestellen werden vom Bund oder den Ländern betrieben und stehen grundsätzlich allen Hinweisgebern offen.

  • Für Meldungen, die im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit mit der BKK Faber-Castell & Partner in Verbindung stehen, erreichen Sie die interne Meldestelle per E-mail an meldestelle@bkk-faber-castell.de.
  • Eine externe Meldestelle bietet beispielsweise das Bundesamt für Justiz an.

Sie möchten eine Meldung im Rahmen oder Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit abgeben? Dann ist Ihnen versichert: Ihre Meldung wird vertraulich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt – unabhängig davon, auf welchem Weg Sie Hinweise und Informationen melden. Sie entscheiden, ob und welche Ihrer Kontaktdaten Sie angeben und ob Sie eine Rückmeldung wünschen. Sofern Sie eine Rückmeldung möchten und Ihre Kontaktdaten hinterlassen, erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung auf dem von Ihnen angegebenen Kommunikationsweg.

Wie Sie ein Fehlverhalten melden können, das nichts mit Ihrer Arbeit zu tun hat, lesen Sie auf unserer Seite Transparenz – Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen.