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Statuskennzeichen

Was ist ein Statuskennzeichen?

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers prüfen Sie als Arbeitgeber, ob es sich bei der Beschäftigung um eine sozialversicherungspflichtige oder -freie Beschäftigung handelt. Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, einen Abkömmling oder einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, muss erst geprüft werden, ob tatsächlich Versicherungspflicht vorliegt. Abkömmlinge sind Kinder, Adoptivkinder, Enkel sowie Urenkel. Dagegen zählen Stief- und Pflegekinder nicht zu den Abkömmlingen. Beginnen Arbeitnehmer, die zum zuvor genannten Personenkreis gehören, eine Beschäftigung, so ist bei der Anmeldung mit Meldegrund „10“ ein sogenanntes Statuskennzeichen zu setzen.

Folgende Statuskennzeichen sind möglich:

  • Statuskennzeichen „1“ = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling
  • Statuskennzeichen „2“ = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Sie sind sich nicht sicher ob eine Meldung mit Statuskennzeichen abzugeben ist? Fragen zum Statuskennzeichen beantwortet Ihnen gern unser Arbeitgeber-Serviceteam.

Für die Feststellung ob es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.

Die Anmeldung mit Meldegrund „10“ ist nach wie vor an die zuständige Einzugsstelle mit dem jeweiligen Statuskennzeichen abzugeben. Die Einzugsstelle informiert die Clearingstelle maschinell über die eingegangene Statusmeldung.

Sie als Arbeitgeber erhalten dann einen Fragebogen der an die Clearingstelle mit allen nötigen Unterlagen zurückzugeben ist. Nachdem die Clearingstelle die Beurteilung vorgenommen hat erhalten Sie einen Beurteilungsbescheid, dem Sie entnehmen können, ob Versicherungspflicht oder -freiheit festgestellt wurde.

Stellt die Clearingstelle Versicherungspflicht fest, brauchen Sie als Arbeitgeber nichts Weiteres zu veranlassen, da bereits eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Den Bescheid der Clearingstelle nehmen Sie dann zu Ihren Personalunterlagen.

Stellt die Clearingstelle hingegen Versicherungsfreiheit fest, so ist die Anmeldung mit Meldegrund „10“ wieder zu stornieren und zu klären, welche Meldungen zu erstatten sind. Hierzu setzen Sie sich am besten mit der Einzugsstelle in Verbindung, um alles Weitere zu regeln.

Wir empfehlen Ihnen das Verfahren wie oben beschrieben zu handhaben. Eine versicherungsrechtliche Prüfung erfolgt nur, wenn ein Statuskennzeichen gemeldet wird. Wird dieses nicht abgegeben, so könnte eine eventuelle Betriebsprüfung den Sachverhalt nochmals begutachten. Durch die zeitnahe Prüfung der Clearingstelle vermeiden Sie eine rückwirkende Beurteilung durch die Betriebsprüfung, die auch finanzielle Nachteile mit sich ziehen kann.  

Sie sind sich sicher, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers versicherungsfrei ist? Dann können Sie sich auch direkt an die Clearingstelle wenden (ohne vorherige Meldung an die Krankenkasse), um eine Prüfung zu beantragen. Empfehlenswert ist jedoch, dass Sie die bisherige zuständige Krankenkasse darüber informieren.