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DEÜV-Meldeverfahren

Sozialversicherungsträger brauchen zur Erfüllung der Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb wurde ein einheitliches Meldeverfahren geschaffen, das die Arbeitgeber verpflichtet, alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände der zuständigen Krankenkasse zu melden. Die jeweilige Einzugsstelle prüft die einzelnen Meldungen und leitet die nötigen Daten an die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit weiter.  

Grundlage für das Meldeverfahren

§ 28a SGB IV und Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV): 
Meldungen können nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstattet werden.

Frau Christine Heigl
Frau Christine HeiglTeamleiterin Arbeitgeberservice / Servicebereich VersicherungMeldungen / Arbeitgeberservice09921 9602-281 Nachricht senden