Menü
Mitglied werden

Beiträge

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Beiträge bei geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen. Bitte beachten Sie, dass eine rechtsgültige Prüfung / Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung der Minijob-Zentrale obliegt.

Hilfestellungen für Sie

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie im  BKK Lexikon und in aller Ausführlichkeit samt praktischer Formulare, Entscheidungshilfen und vieles mehr bei der Minijob-Zentrale. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Seite. Wenden Sie sich einfach an unser Arbeitgeber-Serviceteam.

Geringfügige Beschäftigungen sind  in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Für die Rentenversicherung besteht seit 01.01.2013 für neu aufgenommene Minijobs Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat zur Kranken- und Rentenversicherung Pauschalbeiträge zu entrichten – für letzte ebenso, wenn der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. 

Pauschalbeiträge
Beitragssatz für die Krankenversicherung:13,00 %
Beitragssatz für die Rentenversicherung:15,00 %
Tabelle nach links oder rechts schieben

Die Pauschalbeiträge sind, anders als bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen, nicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen, sondern an die Minijob-Zentrale. An die Minijob-Zentrale gehen auch die Meldungen zur Sozialversicherung. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind außerdem nur für gesetzlich versicherte Beschäftigte zu entrichten. Auf die Versicherungsart kommt es hierbei nicht an. Für privat versicherte Arbeitnehmer sind hingegen keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Besonderheit für die Rentenversicherung: Der Arbeitgeber trägt 15 % Beitrag, der Arbeitnehmer stockt den RV-Beitrag auf den allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung auf. Sein Anteil beträgt aktuell monatlich 3,6 %. 

Die Pauschalbeiträge sind nur für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu entrichten.  Für geringfügig kurzfristige Beschäftigungen sind diese jedoch nicht zu entrichten.

Wird eine geringfügige entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, sind vom Arbeitgeber ebenfalls Pauschalbeiträge zu zahlen.

Pauschalbeiträge Haushaltshilfen
Beitragssatz für Krankenversicherung:5,00 %
Beitragssatz für Rentenversicherung:5,00 %
Tabelle nach links oder rechts schieben

Für Beschäftigte in Privathaushalten ist die Beitragsabführung immens erleichtert und findet als sogenanntes Haushaltsscheckverfahren statt. Bei der Minijob-Zentrale erfahren Sie mehr darüber, 

Mit dem SV-Meldeportal können Arbeitgeber ganz einfach Meldungen zur Sozialversicherungen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.