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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Fortschritt in Etappen

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Bundesregierung schrittweise Anpassungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung auf den Weg gebracht. Im ersten Schritt wurden zum 1. Juli 2023 die Sozialversicherungsbeiträge zur Pflegeversicherung angepasst. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Leistungen nach und nach angehoben.

Neue Beitragsstruktur: mehr und weniger Beiträge seit Juli 2023

Bereits in einem Beschluss vom 7. April 2022 führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der mit steigender Kinderzahl zunehmende Aufwand für die Erziehung von Kindern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz kommt der Gesetzgeber dem Beschluss nach. Der reguläre Beitragssatz wird zum 1. Januar 2024 um 0,35 Beitragssatzpunkte auf 3,4 % angehoben. Davon tragen Versicherte und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Rentenbezieher finanzieren ihn allein. Für Kinderlose steigt der Zuschlag von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte und somit auf insgesamt 4,0 %. Ausgenommen sind vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Versicherte unter 23 Jahren.

Während Versicherte mit einem Kind einen Beitragsvorteil von 0,6 Beitragspunkte erhalten, sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind zusätzlich um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind während der sogenannten Erziehungsphase - das heißt bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Unabhänging von der Anzahl der Kinder beträgt der Arbeitgeberanteil 1,7 %. In der Übergangszeit bis Ende Juni 2025 reicht als Nachweis für die Erziehungsphase eine entsprechende Mitteilung zum Beispiel an Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger. Bis Ende der Frist soll ein digitales Verfahren eingeführt werden. Auf unserer Seite zu den Beitragsregelungen in der Pflegeversicherung finden Sie neben näheren Informationen eine Übersicht der Beitragsstruktur.

Stärkung der Leistungen in der Pflege

Um die häusliche Pflege zu stärken, wurden zum 1. Januar 2024 die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld um jeweils ca. 5 % erhöht. Es gelten dann diese Beiträge monatlich:

PflegegradPflegesachleistungenPflegegeld
2761 Euro332 Euro
31.432 Euro573 Euro
41.778 Euro765 Euro
52.200 Euro947 Euro
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Zum 1. Januar 2025 steigen diese und alle weiteren Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um jeweils weitere 4,5 %. Dazu zählen zum Beispiel die Verhinderungspflege, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege sowie Hilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich an der Entwicklung der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre orientiert. Auch hier sollen alle Geld- und Sachleistungsbeträge der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert werden.

Im Bereich der vollstationären Pflege wurden die Zuschüsse zu den pflegebedingten Aufwendungen ebenfalls zum 1. Januar 2024 erhöht. Zusätzlich stieg der Zuschuss zum pflegebedingten Anteil in Heimen für die ersten zwölf Monate von 5 % auf 15 %. Die weiteren Zuschüsse werden jeweils um 5 Prozentpunkte angehoben:

Dauer der vollstationären PflegeHöhe des Zuschusses bis 31. Dezember 2023Höhe des Zuschusses ab 1. Januar 2024
bis 12 Monate5 %15 %
13 bis 24 Monate25 %30 %
25 bis 36 Monate45 % 50 %
ab dem 37. Monat70 %75 %
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Gemeinsames Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025

Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. Damit steht für beide Leistungen ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Die bisher unterschiedlichen Übertragsungsregelungen entfallen ebenfalls. Gleichzeitig werden Voraussetzung bei der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege soweit möglich angeglichen:

  • Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird von sechs auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben.
  • Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.

Wegen der besonderen Belastung für Eltern bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit schwersten Beeinträchtigungen (Pflegegrade 4 und 5) gelten die Regelungen des Gesamtleistungsbeitrags für diesen Personenkreis bereits ab dem 1. Januar 2024.

Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld

Vor dem Pflegeuntersützungs- und -entlastungsgesetz konnten Angehörige von Pflegebedürftigen einmalig Pflegeunterstützungsgeld für die Dauer von zehn Arbeitstagen in Anspruch nehmen, um beispielsweise kurzfristig die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren. Ab dem 1. Januar 2024 haben Angehörige pro Kalenderjahr die Möglichkeit, für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld je pflegebedürftigen Angehörigen zu erhalten.