Entsendung
Grundsätzlich gelten die deutschen Sozialversicherungsvorschriften nur für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind (Territorialprinzip).
Schickt der deutsche Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Arbeiten ins Ausland, so muss geprüft werden ob die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten.
Diese gelten weiterhin, sobald es sich um eine Entsendung handelt.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin krankenversichert bleibt. Meldungen zur Sozialversicherung sind in diesem Fall nicht zu erstellen.
Entsendung in einen EU-Staat (außer Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz):
Eine Entsendung liegt vor, wenn:
- die Entsendung des Arbeitnehmers im Voraus befristet ist und nicht länger als 24 Monate dauert.
- der Beschäftigte keinen anderen bereits entsandten Arbeitnehmer ablöst.
- das Unternehmen gewöhnlich und nennenswert in Deutschland tätig ist (mindestens 25 % des Umsatzes müssen in Deutschland erwirtschaftet werden).
- weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung zum deutschen Arbeitgeber besteht, d. h. der Arbeitgeber behält weiterhin das Weisungsrecht, ist für die Anwerbung, Einstellung/Ausstellung des Arbeitnehmers und Zahlung des Arbeitsentgelts für den Arbeitnehmer verantwortlich.
- das Unternehmen in Deutschland nicht nur reines Verwaltungspersonal beschäftigt.
Damit Ihr Arbeitnehmer im Ausland seinen Versicherungsschutz nachweisen kann, benötigt er eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung). Wo Sie diesen Schein erhalten lesen Sie hier.
Entsendung nach Liechtenstein, Island, Norwegen oder in die Schweiz:
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entsendung unterscheiden sich hier ein wenig.
Damit eine Entsendung vorliegt, darf die Beschäftigung in diesen Ländern maximal auf 12 Monate befristet werden.
Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften wie bei Entsendungen in die anderen EU-Staaten.
Auch hier benötigt der Arbeitnehmer einen Nachweis, dass es sich um eine Entsendung handelt, eine sog. E 101-Bescheinigung.
Woher Sie diesen Schein erhalten lesen Sie hier.
Entsendung in ein Abkommensland (nicht EU/EWR-Staat):
Eine Entsendung kann auch für andere Länder gelten, die nicht EU/EWR-Staaten sind.
Allerdings gelten hier andere Voraussetzungen.
Mehr Informationen zu Entsendungen in Abkommensländer finden Sie auf der Homepage der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.
Auch bei einer Entsendung in ein Abkommensland muss der Arbeitnehmer im Ausland seinen Versicherungsschutz nachweisen. Hierzu benötigt er wiederum eine spezielle Entsendebescheinigung. Mehr dazu lesen Sie hier.
Näheres zum Arbeiten im Ausland können Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland unter www.dvka.de nachlesen.
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