Elternzeit - Zeit für Ihr Kind
Seit 2001 ist das Gesetz über die Regelung der Elternzeit neu geregelt und wesentlich familienfreundlicher gestaltet worden.
Sind Mutter und/oder Vater erwerbstätig, möchten ihr Kind aber in den ersten drei Lebensjahren selbst betreuen und erziehen, dann haben sie Anspruch auf Elternzeit. Hierbei können die Eltern entscheiden, ob sie beide gleichzeitig oder z. B. auch abwechselnd die Elternzeit wahrnehmen wollen.
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
Wahlfreiheit
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Entweder die Mutter nimmt Elternzeit nach Ablauf der Schutzfrist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes oder der Vater nimmt Elternzeit nach der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
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Beide Eltern nehmen gemeinsam bis zu 3 Jahre Elternzeit.
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Die Eltern nehmen abwechselnd bis zu 3 Jahre Elternzeit.
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Elternzeit kann in vier Zeitabschnitten verteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von maximal 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. Lebensjahr und dem 8. Lebensjahr möglich.
Inanspruchnahme
- Arbeitnehmer müssen die Elternzeit rechtzeitig beantragen, wenn sie sie in Anspruch nehmen wollen. Der Arbeitgeber ist sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu informieren.
- Beginnt die Elternzeit erst später, so beträgt die Frist acht Wochen.
- Bei vorzeitiger Beendigung oder Verlängerung muss der Arbeitgeber zustimmen. Bei Tod des Kindes endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen danach.
Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten, auch bei einem anderen Arbeitgeber, jedoch ist die Zustimmung des Hauptarbeitgebers erforderlich. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Hauptarbeitgeber erforderlich, der acht Wochen vor Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung gestellt werden muss.
Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. D.h. Sie haben nach Ende der Elternzeit einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit der vorherigen Arbeitszeit. Zu beachten: Sollten Sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausüben, kann sich die Höhe des Entgelts auf Ihr Erziehungsgeld ab dem 7. Monat auswirken. Bei zu hohem Hinzuverdienst kann Ihr Erziehungsgeld gekürzt werden. Oder schlimmsten Falls verlieren Sie aufgrund eines zu hohen Hinzuverdienstes den Anspruch auf Erziehungsgeld.
Bei Fragen zur Höhe des Hinzuverdienstes helfen wir oder Ihr Zentrum Bayern Familie und Soziale Region Niederbayern, Oberbayern (früher Versorgungsamt) weiter.
Geringfügige Beschäftigung
Es gibt zwei Varianten:
1. Besteht zwischen dem Hauptarbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein befristeter Arbeitsvertrag bzw. ein Zweitvertrag, so ist Ihre Mitgliedschaft bei unserer Kasse weiterhin offen, d. h. Ihr Versicherungsschutz ist weiterhin gewährleistet. Ihr Arbeitgeber hat lediglich eine Anmeldung zur Bundesknappschaft zu erstellen.
2. Besteht kein Zweitvertrag zwischen Hauptarbeitgeber und Arbeitnehmer hat Ihr Arbeitgeber Sie bei unserer Kasse abzumelden und zugleich meldet Ihr Arbeitgeber Sie bei der Bundesknappschaft an. Dies löst jedoch keinen Versicherungsschutz aus. Aufgrund des Zweitvertrages bleibt die Mitgliedschaft durch die Zahlung des Erziehungsgeldes bei unserer Kasse weiterhin erhalten.
Damit Sie also trotz Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung weiterhin versichert sind, ist ein zweiter Arbeitsvertrag erforderlich. Fragen Sie diesbezüglich vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung Ihren Arbeitgeber, ob dies auch so gehandhabt wird.
Sollte bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung kein Zweitvertrag erstellt werden, kann der damit einhergehende fehlende Versicherungsschutz über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung abgedeckt werden. Bei Fragen, welche dieser beiden Versicherungsarten nun bei Ihnen in Frage kommt, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.
Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit
Kurzfristige Beschäftigung von bis zu zwei Monaten ist während der Elternzeit nicht möglich, da berufsmäßig. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung nur dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. D.h. bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung während der Elternzeit geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass diese nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung löst somit Versicherungspflicht aus und es sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Urlaubsanspruch
Der Arbeitgeber kann den Urlaub während der Elternzeit für jeden vollen Monat des Jahresurlaubes um 1/12 kürzen, d. h. bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen wird dieser Urlaubsanspruch pro Monat der Elterzeit um 2,5 Tage gekürzt. Bei Teilzeitbeschäftigung gibt es Sonderregelungen über die wir Sie gern informieren. Kann der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden, so hat der Arbeitgeber diesen im Anschluss an die Elternzeit zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dieser auszuzahlen. Zuviel genommener Urlaub wird bei Arbeitsaufnahme verrechnet.
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, die vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden müssen.
Der Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
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