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Die Krankenversicherung der Rentner

Wissenswertes

Pflichtversicherung
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für alle Rentner und Rentenantragsteller. Hier ist versichert, wer eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt hat.

Vorversicherungszeit ist erfüllt
Ihr gesamtes Erwerbsleben von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags wird in zwei Hälften geteilt. In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen Sie mindestens 90 % dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Pauschal werden Ihnen je Kind drei Jahre zur Vorversicherungszeit angerechnet. Wenn Sie zum Beispiel 40 Jahre gearbeitet haben und von den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre gesetzlich versichert waren, egal ob pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert, können Sie in der KVdR versichert werden.

Allerdings tritt die KVdR nicht ein, ...

  • solange Sie trotz Rente weiterarbeiten und dadurch krankenversichert sind,
  • wenn Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind oder Versicherungsfreiheit vorliegt, z. B. als Beamter,
  • wenn Sie sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Die Vorversicherungszeit wird nicht erfüllt?
Es besteht keine Versicherungspflicht im Rahmen der KVdR. Dann wäre zu prüfen, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung besteht. 

Freiwillige Versicherung
Freiwillig versicherte Rentenbezieher tragen und zahlen ihren Beitrag allein. Sie erhalten einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Dieser Zuschuss muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Damit der Zuschuss zugleich mit der Rente beginnen kann, sollte er zusammen mit der Rente beantragt werden. Die Rentenantragsvordrucke und die Meldung für die zuständige Krankenkasse enthalten entsprechende Möglichkeiten.

Der monatliche Beitragszuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse für den Zahlbetrag der Rente ergibt. Für freiwillig versicherte Rentenbezieher gilt der allgemeine Beitragssatz für die Beitragsberechnung aus Renten und Versorgungsbezügen.

Als freiwillig versicherter Rentner müssen Sie allerdings auch Beiträge aus sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt bezahlen, wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalerträgen.
Aus diesen Einnahmen sind Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht auch hier maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.